Wegfall der Corona-Schutzmaßnahmen

Noch bis 7. April gilt Maskenpflicht in Arztpraxen

LL
Ab März entfällt der verpflichtende Nachweis über einen negativen Coronatest in allen Gesundheitsbereichen. Die Maskenpflicht gilt hingegen bis April.

Die Maskenpflicht soll für BesucherInnen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für PatientInnen und BesucherInnen in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen bis zum 7. April bestehen bleiben. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Änderung der „Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach Infektionsschutzgesetz“ vor.

KBV moniert „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf allerdings, die gesetzliche Maskenpflicht beim Betreten von Arzt- und Psychotherapiepraxen ebenfalls bereits zum 1. März aufzuheben. Es sei die Aufgabe der Praxen, im Rahmen ihrer Hygienekonzepte zu prüfen, ob PatientInnen zur Prävention von Infektionskrankheiten eine Maske tragen sollten oder nicht. Eine Verpflichtung werde der derzeitigen Situation nicht gerecht und stelle „eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen dar“.

Der Referentenentwurf des BMG sieht folgende Regelungen ab 1. März vor:

  • Maskenpflicht für Besucher in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen

  • Maskenpflicht für Besucher und Patienten beim Betreten von Arzt, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen, Einrichtungen ambulantes Operieren, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen

  • Keine Testpflichten mehr in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Beschäftigte, PatientInnen und BesucherInnen müssen keinen Testnachweis mehr vorlegen.

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