Entwurf für ein Gesetz zur Notfallversorgung

Notaufnahmen der Kliniken sollen entlastet werden

pr
Politik
Mit einer Reform der Notfallversorgung will die Regierung die Notaufnahmen der Kliniken und Rettungsdienste entlasten. Dazu soll es eine bessere Vernetzung der Versorgung und Steuerung der Patienten geben.

Gestern ist ein erster inoffizieller Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG) bekannt geworden. Ziel ist die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ), eine Stärkung von Akutleitstellen sowie eine Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Durch eine präzisere Steuerung sollen die Notaufnahmen und der Rettungsdienst entlastet werden. Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, sollen jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur gesteuert werden können. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – seien daher besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen, heißt es in dem Entwurf.

Etabliert werden sollen flächendeckende Integrierte Notfallzentrenals sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen. Hier sollen zugelassene Krankenhäuser und die KVen so zusammenarbeiten, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Zentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Die KV und ausgewählte Krankenhäuser sollen ferner verpflichtet werden, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Daneben sieht der Entwurf vor, dass vertragsärztliche Leistungserbringer zu Sprechstundenzeiten als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können.

Fehlsteuerungen sollen beseitigt werden

Derzeit komme es oftmals zu einer Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes führen, heißt es im Entwurf zur Begründung des Gesetzesvorhabens. Diese würden auch in Fällen in Anspruch genommen, die in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaube, heißt es weiter.

Weiterhin sollen sich laut Gesetzesentwurf die Akutleitstellen der KVen und die Rettungsleitstellen flächendeckend per Telematikinfrastruktur digital vernetzen. Die KVen sollen verpflichtet werden, mit Rettungsleitstellen zu kooperieren, deren Träger eine solche Kooperation anstreben. Um den mit der Vernetzung mit den Rettungsleitstellen zukünftig einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, soll die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der KVen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effizientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt, werden, heißt es.

PKV soll sich an der Finanzierung beteiligen

Daneben sollen genaue Vorgaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und das Angebot von telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut werden. Dazu sollen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereitstellen. Die privaten Krankenversicherungen sollen sich ebenfalls angemessen an der Finanzierung beteiligen, so der Entwurf.

Laut der neuen Pläne soll der Sicherstellungsauftrag der KVen konkretisiertwerden. Zur Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf sollen diese verpflichtet werden, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Den KVen soll laut Entwurf zudem ermöglicht werden, den aufsuchenden Dienst durch die Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Personal oder durch Kooperationen mit dem Rettungsdienst zu entlasten und für das telemedizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzugehen.

Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis sollen eine bundesweit einheitlichere notdienstliche Versorgung gewährleisten: Die Notdienstpraxis soll an Wochenenden und Feiertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr geöffnet sein. Verkürzungen der Öffnungszeiten seien im Rahmen der Kooperationsvereinbarung möglich, heißt es in dem Entwurf.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.