Nährwertkennzeichnung

Nutri-Score soll künftig überwacht werden

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Das Lebensmittellogo Nutri-Score bekommt eine Überwachungsstelle. Sie soll kontrollieren, ob die Unternehmen die Nutzungsbedienungen einhalten.

Diese Überprüfung sei wichtig für die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Logos, teilte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Registrierung, Berechnung und Benutzung des Nutri-Score sowie die Steuerung der Marktüberwachung und Missbrauchsverfolgung werde daher nun ein Regulator übernehmen. Jener werde sich außerdem um die Betreuung von interessierten oder bereits registrierten Unternehmen kümmern.

Mit der Überwachung beauftragt wurde das Unternehmen RAL, das auch schon für staatliche Siegel wie den Blauen Engel oder das Textillogo Grüner Knopf zuständig ist.

660 Unternehmen haben den Nutri-Score freiwillig eingeführt

Zum Hintergrund: Der Nutri-Score hat zum Ziel, VerbraucherInnen den nährwertbezogenen Vergleich von Lebensmitteln einer Lebensmittelkategorie in Form einer 5-stufigen Farb-Buchstaben-Kombination zu erleichtern. Neben Deutschland setzen auch Frankreich, Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Spanien und die Schweiz auf den Nutri-Score.

Die Verwendung des Nutri-Score durch Unternehmen muss nach den Benutzungsbedingungen der Markeninhaberin, der Santé publique France, erfolgen. Die Bundesregierung hatte mit den übrigen, am Nutri-Score beteiligten Staaten vereinbart, dass jeder Staat die Einhaltung dieser markenrechtlichen Regelungen auf seinem Hoheitsgebiet überwacht. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Aufgabe wurde in Deutschland damit ein privates Unternehmen beauftragt.

Unberührt von den Aufgaben des Regulators bleiben auch weiterhin die Bestimmungen des allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsrechts bestehen, dessen Vorschriften von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder zu kontrollieren und durchzusetzen sind. So kann ein nach dem Berechnungsalgorithmus des Nutri-Score falsch bewertetes Lebensmittel auch den Irreführungstatbestand im Sinne der Lebensmittel-Informationsverordnung erfüllen.

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