Bundesarbeitsgericht zur Arbeit auf Abruf

Ohne Vertrag gelten 20 Wochenstunden als vereinbart

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Praxis
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer nicht fest, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

„Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt“, heißt es dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Geklagt hatte eine Frau, die seit 2009 in einer Druckerei als „Abrufkraft Helferin Einlage“ arbeitet. Ihr Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Je nach Bedarf wurde sie in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Während sie in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich gearbeitet hatte, sei ihre Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 deutlich weniger abgerufen worden.

Lohnnachzahlung nur bei weniger als 20 Wochenstunden

Vor Gericht forderte die Frau daher eine Nachzahlung der Differenz zu den zuvor geleisteten Arbeitsstunden. Ihr Arbeitgeber lehnte das mit Verweis auf eine Betriebsvereinbarung ab, wonach die Mindestarbeitszeit nur zehn Stunden pro Woche betrage.

Ausgehend von der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) urteilte das BAG jetzt: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, müssen sie arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.

Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit sei nur dann möglich, wenn „objektive Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben. Für eine solche Annahme habe die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgelegt: Ihr Argument der zeitweisen höheren Inanspruchnahme sei „scheinbar willkürlich gegriffen“.

Arbeitgeber müssen den Erfurter Richtern zufolge nur Lohn nachzahlen, wenn die Arbeitszeit in einzelnen Wochen unter 20 Stunden lag.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Az.: 5 AZR 22/23
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 29. November 2022
Az.: 6 Sa 200/22

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