Patientenwunsch legitimiert keine Fehltherapie
Im vorliegenden Fall, der am Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt wurde, hatte sich die Klägerin von 2008 bis 2010 vom beklagten Zahnarzt behandeln lassen. Sie war mit einer durch einen anderen Zahnarzt eingegliederten Krone im Seitenzahnbereich unzufrieden und äußerte den Wunsch nach einer Sanierung ihrer Frontzähne. Der beklagte Zahnarzt stellte bei ihr eine CMD fest. Jene wollte er zunächst mit einer Aufbissschiene therapieren, danach die Seitenzähne zu stabilisieren, um schließlich die Frontzähne zu sanieren.
Patientenwunsch mit Folgen
Auf Wunsch der Klägerin begann er jedoch vorzeitig mit der Frontzahnsanierung. Infolge der Behandlung stellten sich bei der Klägerin eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke ein. Wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Behandlung verlangte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Richter stellten die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden fest und verurteilten ihn zur Rückzahlung seines Honorars. Der Zahnarzt habe sich abbringen lassen, die CMD fachgerecht zu behandeln, hieß es zur Begründung. Die endgültige Frontzahnsanierung habe er behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen. Hierdurch sei die Bisshöhe falsch festgelegt worden, es habe sich eine Kompression der Kiefergelenke eingestellt, die durch die weitere Behandlung nicht beseitigt worden sei.
OLG HammAz.: 26 U 116/14Urteil vom 27. Juni 2016