Urteil des Bundesgerichtshofs

Payback-Punkte sind bei Medizinprodukten unzulässig

Martin Wortmann
Politik
Auch Payback-Punkte gelten bei Hörgeräten und anderen Medizinprodukten als unzulässige Werbegabe. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und hier die Wertgrenze auf einen Euro festgesetzt.

Damit unterlag der Hörgeräte-Händler Amplifon mit nach eigenen Angaben über 600 Filialen in Deutschland. In einer früheren Aktion hatte Amplifon den Kauf von Hörgeräten mit Payback-Punkten beworben. Pro Euro Umsatz wurde ein Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Die Wettbewerbszentrale meinte, dies sei eine gesetzlich verbotene „Werbegabe“ und zog vor Gericht.

Anreize zum Kauf weiterer Medizinprodukte will der Gesetzgeber ja verhindern

Mit Erfolg. Auch Payback-Punkte seien eine „Werbegabe“, urteilte der BGH. Sie würden produktbezogen gutgeschrieben und seien daher von den Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes umfasst. Das gelte auch bei einer Werbung für das gesamte Warensortiment, wenn sie unter anderem „auch auf den Absatz von Medizinprodukten gerichtet ist".

Anders als Amplifon meinte, sind die Punkte dagegen kein nach einer Ausnahmeklausel zulässiger Preisnachlass – wie etwa der bei Apotheken verbreitete Sofortrabatt für Stammkunden von zwei Prozent bei nicht preisgebundenen Medikamenten und Produkten. Denn die Payback-Gutschriften könnten erst später eingelöst werden, etwa bei weiteren Käufen. Gerade solche Anreize zum Kauf weiterer Medizinprodukte habe der Gesetzgeber aber verhindern wollen.

Das Heilmittelwerbegesetz erlaubt nur „geringwertige Kleinigkeiten“

Laut Heilmittelwerbegesetz sind daher nur „geringwertige Kleinigkeiten“ als Werbegaben erlaubt. Dies seien „allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint“. Dabei komme es im Streitfall nicht auf den einzelnen Payback-Punkt, sondern auf die Summe der Punkte für den Kauf eines Hörgeräts an.

Für solche „geringwertige Kleinigkeiten“ setzte der BGH ein Limit von einem Euro. Dieser Wert schließe eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Zudem werde so ein Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten nicht unnötig erschwert.

Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 43/24
Urteil vom 17. Juli 2025

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.