KZBV zum Krankenhaustransparenzgesetz

„Personenbezogene Daten müssen pseudonymisiert werden!"

pr
Die Daten von Leistungserbringern müssen besonders geschützt und auch im geplanten Krankenhaustransparenzgesetz weiter pseudonymisiert werden. Das fordert die KZBV in ihrer Stellungnahme zum Gesetz.

Zum geplanten Krankenhaustransparenzgesetz hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV) aus Sicht der Zahnärzte eine Stellungnahme abgegeben. Ihre Kritik richtet sich vor allem gegen eine vorgesehene Regelung, wonach personen- oder einrichtungsbezogene Daten von Leistungserbringern, die für Qualitätssicherungsverfahren erhoben werden, nicht mehr pseudonymisiert werden müssen. Anders als Versichertendaten, die eines besonderen Schutzes bedürfen.

Diese REgelung elhnt die KZBV mit Nachdruck ab: Damit sei eine Abkehr von anerkannten, übergeordneten datenschutzrechtlichen Grundsätzen verbunden, von denen auch die Zahnärzte betroffen sind, heißt es in der Stellungnahme.

Die G-BA-Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung sieht bisher vor, dass Daten, die Leistungserbringer identifizieren könnten, vor der Weiterleitung durch ein Pseudonym ersetzt werden müssen. Der Gesetzgeber führt zur Begründung der geplanten neuen Regelung an, dass die Pseudonymisierung zu einem erhöhten Aufwand bei der Umsetzung von Qualitätssicherungsverfahren führen würde. Für Vorarbeiten zur Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses sei es zudem erforderlich, dass das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) die Daten den einzelnen Krankenhausstandorten zuordnen könne. Hierfür sollen die Leistungserbringerdaten gegenüber dem Institut depseudonymisiert werden. Für zukünftig zu erhebende Daten sei daher eine Pseudonymisierung vor der Weiterleitung nicht geeignet und deshalb aufzugeben, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Das geplante Krankenhaustransparenzgesetz sieht vor, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) künftig fortlaufend aktuelle Daten über das Leistungsangebot und über Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland veröffentlichen soll. Dafür sollen die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zugeordnet werden sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte transparent dargelegt werden.

Patientinnen und Patienten sollen künftig besser dabei unterstützt werden, informierte und selbstbestimmte Entscheidungen bei der Auswahl von Krankenhäusern zu treffen. Auch über die ärztliche Personalausstattung soll informiert werden. Bund und Länder hatten sich im Juli auf Eckpunkte für eine Krankenhausreform geeinigt.

Stimmen aus der Fachwelt

Der Mitte August vorgelegte Entwurf zum „Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ ist in der Fachwelt auf ein unterschiedliches Echo gestoßen. So begrüßt der AOK-Bundesverband die Initiative aus dem BMG. Die Qualitätstransparenz in der stationären Versorgung werde damit entscheidend weiterentwickelt. Die Pläne eigneten sich auch als Basis für ein Qualitäts-Monitoring der Effekte der Krankenhausreform.

Kritik hingegen kommt von der Bundesärztekammer (BÄK). Der Gesetzgeber schränke den Handlungsspielraum der Selbstverwaltung im Bereich der Qualität weiter ein, ohne selbst ein stimmiges Konzept dafür zu haben, wie Patientinnen und Patienten verlässliche und verständliche Informationen erhalten sollen. Solange die Leistungsgruppen den Krankenhäusern nicht aufgrund verbindlicher Qualitätskriterien zugewiesen werden, könnten Patienten den Veröffentlichungen keine verlässlichen Qualitätsinformationen entnehmen.

Der Marburger Bund (MB) weist darauf hin, dass die Angaben, die in ein Transparenzregister aufgenommen werden sollen, bereits jetzt in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser stünden. Neu seien lediglich Leistungsbereiche und Level. Gerade die geplante Leveleinteilung könnte aber zu einer falschen Wahrnehmung der Versorgung in den Krankenhäusern führen, wenn daraus der Schluss gezogen würde, dass für alle Erkrankungen die beste Versorgung in Level-3-Krankenhäusern erfolgt.

Harsche Kritik kommt auch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Er sieht schwerwiegende Mängel und Regelungslücken und lehnt den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab. Je „staatsnäher“ die Veröffentlichung von Transparenzdaten erfolge, um so höhere Anforderungen an deren inhaltliche Richtigkeit und fachlich adäquate Auswahl der zugrundeliegenden Indikatoren müssten gestellt werden.

Die für das Transparenzverzeichnis erforderlichen Aufbereitungen, Zusammenführungen und Auswertungen von Daten soll das IQTIG durchführen. Die Veröffentlichung soll erstmals zum 1. April 2024 erfolgen. Die Transparenzinitiative sollte in einem eigenen, separaten Gesetz geregelt werden, zu dem das BMG jetzt eine Formulierungshilfe vorgelegt hat.

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