Praxen müssen elektronische Ersatzbescheinigung annehmen
Haben Patientinnen oder Patienten bei einem Praxisbesuch ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht dabei oder ist die Karte defekt, können sie per App sofort eine Ersatzbescheinigung bei ihrer Krankenkasse anfordern. Praxen sind in diesen Fällen seit 1. Juli verpflichtet, den Nachweis elektronisch entgegenzunehmen.
Seit Oktober 2024 können Praxen elektronische Ersatzbescheinigungen bereits annehmen. Das Verfahren war aufgrund von Sicherheitsschwachstellen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) allerdings kurzzeitig ausgesetzt. Laut gematik sei der Abruf der elektronischen Ersatzbescheinigung durch Praxen jetzt wieder bei allen Krankenkassen möglich, teilte die KBV mit.
Patienten haben demnach die Möglichkeit, die Ersatzbescheinigung per App von der Krankenkasse zu ordern. Arztpraxen können beispielsweise einen QR-Code anbieten, mit dem die Patienten die Bescheinigung niedrigschwellig innerhalb der App anfordern können. Aber auch die Praxen selbst können die elektronische Ersatzbescheinigung über ihre KIM-Adresse bei der jeweiligen Krankenkasse anfordern, wenn der Patient zustimmt.
Die Ersatzbescheinigung liegt schnell vor
Ein Vorteil der elektronischen Ersatzbescheinigung ist nach Angaben der KBV, dass diese schnell vorliegt, falls die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann. Zudem könnten die Daten direkt über das KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übertragen werden, das manuelle Einpflegen entfällt. Dafür muss aber das PVS über entsprechende Funktionen ausgestattet sein.
Praxen haben laut KBV daneben weiterhin die Möglichkeit, das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Auch von der Krankenkasse ausgestellte befristete Bescheinigungen in Papierform können sie weiterhin annehmen.
Die KBV weist außerdem darauf hin, dass bei der Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) technisch nicht möglich ist. Alle Leistungen könnten dennoch abgerechnet und vergütet werden. Es sei nicht nötig, zusätzlich zur elektronischen Ersatzbescheinigung noch das VSDM durchzuführen.
Den Patienten nicht einbestellen, nur um die eGK einzulesen
Patienten erneut nur aus dem Grund einzubestellen, um die eGK einzulesen, ist laut KBV ebenfalls nicht erforderlich. Sollte der Patient aber in dem Quartal, in dem bisher nur eine elektronische Ersatzbescheinigung vorgelegt wurde, erneut in der Praxis vorstellig werden, sollten Praxen – sofern zu diesem Zeitpunkt vorhanden – die eGK einlesen und ein VSDM durchführen.