Arztpraxen müssen elektronische Ersatzbescheinigung annehmen
Haben Patientinnen oder Patienten bei einem Arztbesuch ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht dabei oder ist die Karte defekt, können sie per App sofort eine elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) bei ihrer Krankenkasse anfordern. Arztpraxen sind in diesen Fällen seit 1. Juli verpflichtet, den Nachweis elektronisch entgegenzunehmen.
Seit Oktober 2024 können Praxen elektronische Ersatzbescheinigungen bereits annehmen. Das Verfahren war aufgrund von Sicherheitsschwachstellen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) allerdings kurzzeitig ausgesetzt. Laut gematik sei der Abruf der elektronischen Ersatzbescheinigung durch Praxen jetzt wieder bei allen Krankenkassen möglich, teilte die KBV mit.
Patienten haben demnach die Möglichkeit, die Ersatzbescheinigung per App von der Krankenkasse zu ordern. Arztpraxen können beispielsweise einen QR-Code anbieten, mit dem die Patienten die Bescheinigung niedrigschwellig innerhalb der App anfordern können. Aber auch die Praxen selbst können die elektronische Ersatzbescheinigung über ihre KIM-Adresse bei der jeweiligen Krankenkasse anfordern, wenn der Patient zustimmt.
Für Zahnarztpraxen gilt die Pflicht nicht
Für Zahnarztpraxen gilt diese Pflicht nicht. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf Nachfrage hin. Hier gelte, dass die eEB in Ausnahmefällen – etwa bei Verlust oder Beschädigung der eGK – proaktiv durch den Patienten bei seiner Krankenkasse angefordert werden kann. Die Patienten sind jedoch grundsätzlich weiterhin in der Pflicht, ihre eGK mit sich zu führen und vorzulegen.
Ein Vorteil der eEB ist nach Angaben der KBV, dass diese schnell vorliegt, falls die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann. Zudem könnten die Daten direkt über das KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übertragen werden, das manuelle Einpflegen entfällt. Dafür muss aber das PVS über entsprechende Funktionen ausgestattet sein.
Arztpraxen haben laut KBV daneben weiterhin die Möglichkeit, das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Auch von der Krankenkasse ausgestellte befristete Bescheinigungen in Papierform können sie weiterhin annehmen.
In einer ursprünglichen Version war nur von Praxen die Rede, so dass der Eindruck entstehen konnte, die Pflicht gelte auch für Zahnarztpraxen. Das haben wir geändert. [Die Redaktion]