Privatadresse des Arztes bleibt tabu
Der Fall: Ein Patient, hat die Klinik, in der er stationär behandelt wurde, und zwei bei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz verklagt. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Klinik ab.
Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landgericht gab dem Ansinnen jedoch statt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage, ließ aber die Revision zu.
Der Patient hat Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen
Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, der Patient habe gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich zwar auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Die Privatanschrift des Arztes ist nicht vonnöten
Der Kläger bräuchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Datenschutz geht vor
Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, sei die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedürfe vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.