Regress-Vollstreckung kann sich nicht auf Honorarbescheid stützen
Danach bleibt ein Hautarzt aus Baden-Württemberg zunächst von einer Vollstreckung verschont. Nach einer Plausibilitätsprüfung hatte die KV die Honorarbescheide für die Quartale 1/2016 bis 3/2020 aufgehoben und zunächst gut zwei Millionen, nach dem Widerspruchsverfahren noch knapp 1,9 Millionen Euro zurückgefordert. Nachfolgend konnte die KV Teile der Regressforderung mit Honoraren verrechnen, so dass laut Honorarbescheid für das Quartal 2/2023 noch gut 1,5 Millionen Euro offen waren.
Grundlage der Vollstreckung ist hier der ursprüngliche Regressbescheid
Diesen Honorarbescheid übergab die KV nun einer Gerichtsvollzieherin zur Vollstreckung. Doch das war ein folgenschwerer formaler Fehler, wie auf Antrag des Arztes nun das LSG entschied. „Grundlage der Vollstreckung eines Regresses von Honorarkorrekturen ist der ursprüngliche Regressbescheid und nicht ein nachfolgender Honorarbescheid“, so der Leitsatz des Stuttgarter Beschlusses. Daher hätte die KV auch den Regressbescheid und nicht den Honorarbescheid zum Gegenstand der Vollstreckung machen müssen.
„Im Honorarbescheid wird der Regress nur buchhalterisch umgesetzt“, so die Begründung des LSG. Die so erfolgte Verrechnung der Regressforderung mit nachfolgenden Honoraren sei auch zulässig gewesen. Tauglich für eine Vollstreckung sei der Honorarbescheid aber nicht. Diese müsse sich auf den Regressbescheid stützen und den davon noch offenen Betrag gesondert benennen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 5 KA 782/24 ER-B
Beschluss vom 29. Juli 2024
[schriftlich veröffentlicht am 14. August 2024]