Sachsen bringt Landzahnarztgesetz auf den Weg
Bei der Berechnung der Vorabquote orientiert sich der Entwurf des „Gesetzes zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen“ (Sächsisches Landzahnarztgesetz – SächsLZahnarztG) an den Regelungen für das im September 2021 in Kraft getretene Sächsische Landarztgesetz. Analog dazu sollen bis zu 8,1 Prozent der aktuell 109 Studienplätze in der Zahnmedizin an sächsischen Universitäten – insgesamt also neun – für die Landzahnarztquote veranschlagt werden können.
Die Eignung für Studium und Beruf soll laut Gesetzentwurf in einem ersten Schritt anhand der in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Qualifikation, des Ergebnisses des Studieneignungstests, einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie eines abgeleisteten Freiwilligendienstes ermittelt werden. Die Abiturnote fließt dabei nur bis maximal 20 Punkte in die Bewertung ein. Auf Basis dieser Kriterien wird eine Rangliste erstellt, die über die Einladung zu den Auswahlgesprächen entscheidet.
Im Rahmen der Gespräche werden die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre „fachspezifische persönliche Eignung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen“ geprüft. Außerdem sollen weitere Fähigkeiten wie etwa Sozialkompetenz, Lösungsorientierung, analytisches Denken und Engagement für Mitmenschen in die Bewertung und Auswahl miteinbezogen werden.
Noch rechtzeitig vor die Ruhestandswelle kommen
„Die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in Sachsen wird insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Altersdurchschnitts der aktuell praktizierenden Zahnärzteschaft und des Mangels an jungen niederlassungswilligen Nachwuchskräften perspektivisch als gefährdet angesehen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Laut Prognose der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) werden in den nächsten zehn Jahren 700 niedergelassene Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Freistaat in den Ruhestand gehen – nachrücken werden jedoch nur etwa halb so viele junge Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner. Dadurch würden in Sachsen innerhalb von 20 Jahren voraussichtlich ein Drittel der Vertragszahnarztpraxen wegfallen.
Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, solle mithilfe der Quotenregelung dieser Entwicklung entgegengewirkt und „eine ausreichende, möglichst wohnortnahe gesundheitliche zahnmedizinische und kieferorthopädische Versorgung der Menschen“ in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen Sachsens sichergestellt werden.
Bei Vertragsbruch droht eine hohe Geldstrafe
Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von der Vorabquote profitiert haben, später aber nicht die vollen zehn Jahre in Sachsen arbeiten, können mit einer Vertragsstrafe von 250.000 Euro belegt werden.
Ein wirkungsvoller Baustein
Die KZVS begrüßt den Gesetzentwurf „ausdrücklich“. Sie sieht ihn „als einen wirkungsvollen und nachhaltigen Baustein, um die zahnärztliche Versorgung im Freistaat Sachsen auch in den kommenden Jahren zielgerichtet zu sichern“, teilt sie mit. Mithilfe einer verpflichtenden Regelung werde eine flächendeckende und langfristige Versorgung gewährleistet, wodurch drohenden Engpässen in der zahnärztlichen Versorgung „proaktiv und präventiv“ entgegengewirkt werden könne.
Den Entwurf für das Sächsische Landzahnarztgesetz haben die Fraktionen der Minderheitsregierung aus CDU und SPD gemeinsam mit der Fraktion des BSW am 24. September 2025 in den Landtag eingebracht. Am 20. Oktober findet dazu eine Anhörung im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt statt.