„Schockfotos“ gehören auch auf Auswahltaste von Ausgabeautomaten
Sind die Schachteln im Automaten selbst nicht sichtbar, dürfen die aufgedruckten Warnhinweise dagegen verborgen bleiben, so das Urteil. Damit gab der BGH der Unterlassungsklage des Vereins Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München teilweise statt. Wegen des Jugendschutzes verkaufte er Zigaretten mittels Ausgabeautomaten an der Kasse.
Nach Freigabe des Automaten durch den Kassierer wurden die Schachteln auf Knopfdruck direkt auf das Kassenband befördert. Bei der Auswahl waren nicht die Schachteln selbst zu sehen, sondern Abbildungen, die wie die jeweilige Zigarettenschachtel gestaltet waren, allerdings ohne die „Schockfotos“ und Warnhinweise.
Nach EU-Recht dürfen Warnhinweis und Schockfoto beim Verkauf nicht „verdeckt“ werden. Der BGH hatte gleich 2-mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, was das für die Ausgabeautomaten an den Supermarktkassen bedeutet und nach den Antworten nun abschließend über den Streit entschieden.
Auch von einer Abbildung geht ein Kaufimplus aus
Es gilt danach auch, dass die ganzen Schachteln in dem Ausgabeautomaten unsichtbar verschwinden dürfen. Auch Schockbilder und Warnhinweise müssen dann nicht sichtbar sein. Denn diese würden dann nicht unzulässig „verdeckt“, so der BGH.
Allerdings müssten auf dem Automaten die Warnhinweise gezeigt werden, wenn für die Beschriftung der Auswahltasten Abbildungen verwendet werden, die in ihrer Aufmachung einer Zigarettenschachtel ähneln. Nach der Rechtsprechung des EuGHs gilt das nicht nur, wenn naturgetreue Abbildungen der Zigarettenschachteln verwendet werden, sondern bereits dann, „wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert“. Von einer solchen Abbildung gehe nämlich „ein vergleichbarer Kaufimpuls aus“, argumentierte der BGH.
Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 176/19
Urteil vom 26. Oktober 2023