So gelingt der sommerliche Betriebsausflug!
Eines sollte allerdings im Vorfeld auch klar sein: Nicht alle werden jubelnd zustimmen, wenn das Event verkündet wird. Viele wird es freuen, für manche bleibt es unliebsam und überflüssig. Dennoch können Sie als Praxisführung zeigen, dass Sie interessiert daran sind, mal wieder alle zusammen und weg von der Arbeit einzuladen. Team Building ist wichtig, gerade nach der Corona-Zeit.
Nehmen Sie alle Mitglieder mit!
Zur Teilnahme verpflichtet werden kann grundsätzlich kein Mitarbeiter. Aber wenn Sie das Datum für den Betriebsausflug oder das Sommerfest nicht ausgerechnet aufs Wochenende oder den späten Feierabend legen, werden die meisten gerne kommen. Zur Abstimmung eines möglichst passenden Termins könnte Sie ein paar Daten vorschlagen. Das Datum mit den meisten Zustimmungen wird dann der Tag für den Ausflug oder das Fest.
Natürlich können Sie auch Ideen im Team sammeln. Wollen Sie gemeinsam grillen, zum Italiener gehen, in den Kletterpark, ins Museum, auf Paddeltour oder in den Zoo? Wenn die Teammitglieder mitbestimmen können, steigt die Teilnahmebereitschaft oft noch einmal. Ziel muss natürlich sein, eine Unternehmung zu finden, für die sich möglichst viele begeistern. Eine andere Option wäre, die Gruppe zu splitten, je nachdem, wer lieber eine Bootstour machen möchte oder den Live-Kochkurs. Gibt es Einschränkungen, egal ob Beeinträchtigung oder Betreuungszeiten für die Kids, sollte man das bei der Planung berücksichtigen, dass auch diese Kollginnen und Kollegen stressfrei mitmachen können.
Machen Sie den Freibetrag geltend!
Die Aufwendungen für Fahrkosten, Eintrittsgeld oder Bewirtung für das Team können Sie mit bis zu 110 Euro im Jahr pro Teilnehmer als Freibetrag steuerlich geltend machen. Der Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Für die Differenz zwischen dem Freibetrag und den tatsächlich entstandenen Kosten wird eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt. Für mitgebrachte Kinder oder Partner gilt der Freibetrag nicht. Das legt das Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 „Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen“ fest.
Während einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs sind die Arbeitnehmer unfallversichert – und zwar bei allen Tätigkeiten, die dem Zweck der Veranstaltung dienen beziehungsweise im Programm vorgesehen sind, teilt die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) mit. Nach dem Ende der betrieblichen Veranstaltung ist nur der unmittelbare Weg nach Hause versichert. Das kann insbesondere bedeutend sein, wenn nach der eigentlichen betrieblichen Veranstaltung die Teilnehmer noch zusammensitzen. Denn findet dieses Beisammensein nicht „im Einvernehmen“ mit der Unternehmensleitung statt, also mit Ihnen, handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung – folglich fehlt der Versicherungsschutz (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U15/15 R, Urteil vom 30. März 2017).