So kommt Ihre Praxis durch die Corona-Krise!
In „Fünf-Schritten“ zum Kurzarbeitergeld für die Zahnarztpraxis
Wenn Sie sich entschieden haben, Kurzarbeitergeld für Ihre Praxis zu beantragen, dann befolgen Sie die „Fünf-Schritte zum Kurzarbeitergeld für die Zahnarztpraxis“.
Quelle: OPTI
Damit das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden kann, wird eine rechtliche Grundlage benötigt. Sie erfolgt über eine Betriebsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung. Wir empfehlen aus Sicherheitsgründen die Individualvereinbarung, die einen Zusatz zu den Arbeitsverträgen darstellt und die Vereinbarung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Dafür haben auch wir entsprechende Vorlagen entwickelt.
Denn erst wenn eine rechtskräftige Vereinbarung vorliegt, kann bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt werden. Dafür muss das das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vom Arbeitgeber ausgefüllt und bei der verantwortlichen Dienststelle der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Links zur Findung der Dienststelle finden Sie untenstehend.
Fazit
Mithilfe der Kurzarbeit können die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Zahnarztpraxis reduziert werden. Dabei werden die Arbeitsstunden der Mitarbeiter dem reduzierten Arbeitsanfall angepasst. Der dadurch entstehende Entgeltausfall der Mitarbeiter wird zu einem großen Teil in Form von Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen.
Die Praxen werden so erheblich bei den Lohnkosten entlastet. Dazu bedarf es einer rechtlichen Grundlage in Form einer Individual- oder Betriebsvereinbarung, um Kurzarbeit wirksam einführen zu können. Nicht vergessen werden darf, dass die Organisation der Zahnarztpraxis den veränderten Bedingungen angepasst als auch die Veränderung konsequent an die Patienten kommuniziert werden muss.