Stillende angestellte Zahnärztin erhält über ein Jahr Mutterschutzlohn
Da die gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz für die junge Mutter zu hoch sind, ist die Ausübung der Tätigkeit gesetzlich verboten. Der Anspruch auf die Freistellung und den Mutterschutzlohn endet regulär nach Paragraf 7 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) mit der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes beziehungsweise der Kinder. Einer angestellten Zahnärztin, die ihre Neugeborenen stillte, sprach die Praxisinhaberin daher ein Beschäftigungsverbot aus
Da sich die Mutter von Zwillingen über diesen Zeitraum hinaus für das Stillen entschied, blieb das Berufsverbot seitens des Arbeitgeber bestehen. Die Erstattung der Lohnkosten wurden jedoch aufgrund des abgelaufenen regulären Mutterschutzes von der Krankenkasse abgelehnt. Die Praxisführung reichte darauf hin Klage gegen die Angestellte ein und verlangte von ihr die zwölfmonatige Lohnzahlung zurück.
Der Anspruch auf Freistellung bleibt unbegrenzt
Nun entschied das Sozialgericht in Nürnberg, dass wegen des Gesundheitsrisikos der angestellten Zahnärztin, der Anspruch auf Freistellung unbegrenzt bleibt und die Krankenkasse für die Erstattung aufkommen muss.
In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Kommt die Frau aus einer Branche, in welcher stillende Mütter einem Beschäftigungsverbot unterliegen, kann sie auch über die ersten 12 Lebensmonate des Kindes hinaus Mutterschaftslohn beziehen – und der Arbeitgeber die Erstattung von der Krankenkasse verlangen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht NürnbergAz.:S 7 KR 303/20Urteil vom 4. August 2020