Streikrecht für Ärzte: Medi-Chef zieht vor das BSG
Baumgärtner und fünf anderen ärztliche Kollegen hatten sich gegen die Honorarpolitik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gewandt und deshalb als Mittel des Protests ihre Praxen im Herbst 2012 zwei Tage geschlossen. Sie zeigten die Maßnahme gegenüber der KV Baden-Württemberg als „Warnstreik“ an.
Diese verurteilte die Aktion als unzulässig und erteiltel Baumgärtner und seinen Kollegen für den Verstoß einen Disziplinarverweis. Daraufhin klagte der Medi-Chef vor dem Sozialgericht Stuttgart, das die Klage abwies, jedoch eine Entscheidung (Sprungrevision) zum Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich zuließ.
Das BSG soll nun entscheiden, ob Streik als Maßnahme eines Arbeitskampfs nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Freiberufler gilt. Baumgärtners Anwälte hatten argumentiert, die Rechtsauffassung, das Streikrecht gelte nur für Arbeitnehmer, sei verfassungsrechtlich überholt. Hierzu beriefen sie sich auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Urteil vom 23. Juli 2015 .Az.: S 4 KA 3147/13