Über den Chef auf WhatsApp herziehen? Das kann den Job kosten!
"Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen", teilten die Richter mit.
In dem betreffenden Fall gelangten im Zuge einer anstehenden Umstrukturierung Passagen aus einem über Jahre bestehenden Chatverlauf unter Kollegen einer Fluggesellschaft nach außen. Neben einem Austausch über private Dinge wurde darin jahrelang in menschenverachtender, rassistischer und sexistischer Weise beleidigt und sogar zur Gewalt gegen Vorgesetzte und Kollegen aufgerufen. So stark, dass die Erfurter Richter den Inhalt in der Verhandlung nicht näher wiedergeben wolltne. Am Ende erreichten die Inhalte den Betriebsrat und den Personalchef, woraufhin dem Mann fristlos gekündigt wurde.
Der betroffene Angestellte hatte daraufhin eine Kündigungsschutzklage erhoben, der die Vorinstanzen stattgegeben hatten.
Die Vertraulichkeitserwartung hängt vom Inhalt ab
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun aber, dass der Inhalt des Chats, sobald er nach außen tritt, die Vertraulichkeitserwartung entkräftet. Betroffene und die Unternehmensführung erfuhren schließlich von den Beleidigungen.
Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können, erklärten die Richter. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass der Inhalt von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit es dem Kläger die Gelegenheit geben kann, zu erklären, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegtes Medium
Der Gerichtssprecher stellte noch einmal klar, dass Chat-Inhalte immer auch weitergeleitet oder gespeichert werden können. Das unterscheide diese Art der Kommunikation vom gesprochenen Wort im privaten Raum. Beleidigungen mit betrieblichem Bezug, wie in diesem verhandelten Fall seien daher ein typischer Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. August 2023
Az: 2 AZR 17/23
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 19. Dezember 2022
Az: 15 Sa 284/22