Kritik der KZBV am Entwurf zum Patientendatenschutz-Gesetz

Überbordende Protokollierungspflichten erdrücken Zahnarztpraxen

ck/pm
Anlässlich der heutigen Anhörung zum Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erneut Änderungsbedarf angemahnt. Dabei krisisiert sie insbesondere die noch erweiterten Protokollierungs-, Informations- und Unterstützungspflichten, die Zahnärzten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) entstehen.

Zwar sei die Kritik der KZBV an den datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten von Praxen für die TI  aufgegriffen und im aktuellen Entwurf weitestgehend ausgeräumt worden, dennoch besteht aus Sicht der KZBV nach wie vor Änderungsbedarf bei zentralen Regelungen.

So beanstandet die KZBV die nochmals erweiterten Protokollierungspflichten der Zahnärzte bei Zugriffen auf personenbezogene Patientendaten der Telematikinfrastruktur (TI), die Unterstützungspflichten der Praxen bei datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten gegenüber Krankenkassen und im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie die Informationspflichten der Zahnärzte bei der Übertragung von Daten in die ePA.

„Wir unterstützen weiterhin aus Überzeugung das Ziel des Gesetzgebers, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen und Datenschutz und Datensicherheit zu stärken", erläutert der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl-Georg Pochhammer. Viele der mit dem PDSG einhergehenden Änderungen und Neuerungen seien grundsätzlich richtig und wichtig.

Digitalisierung darf nie Selbstzweck sein

"Allerdings darf Digitalisierung nie Selbstzweck sein", stellt Pochhammer klar. "Sie muss immer konsequent daran gemessen werden, ob sie die Patientenversorgung verbessert, Praxen von administrativen Aufgaben entlastet und keine Mehrkosten verursacht. Das PDSG birgt an einigen Stellen immer noch das Risiko, dass Vertrauen im Berufsstand in Digitalisierung verloren geht, statt dringend nötige Akzeptanz zu schaffen.“

Als Beispiel führt er die Vorgaben für Protokollierungspflichten für Zahnärzte an, die im Vergleich zum Referentenentwurf noch verschärft wurden: Praxen sollen nun nicht nur zwei, sondern drei Jahre rückwirkend Auskunft geben können, wer in welcher Weise auf personenbezogenen Daten bei TI-Anwendungen zugegriffen hat.

Auch die Patientenversorgung leidet unter dieser Bürokratie

„Für Zahnärztinnen und Zahnärzte sind solche Archiv-Aufgaben eine zusätzliche Belastung, die in keinem Verhältnis zum Nutzen der Regelung steht und die wir deshalb ablehnen. Gerade durch solche überbordende Bürokratie leidet letztlich die Patientenversorgung. Wir fordern eine praxistaugliche Ausgestaltung der Vorgabe ohne Mehraufwand“, sagte Pochhammer.

Positiv wertet Pochhammer, dass der Gesetzgeber Zugeständnisse bei der Konkretisierung der Regelungen zum Zugriff der Versicherten auf Anwendungen der der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis gemacht habe. Dies werde jedoch dadurch wieder konterkariert, dass Zahnärzte auf Verlangen des Patienten zur Löschung der Daten in allen Anwendungen verpflichtet werden können.

Solche Aufgaben gehören nicht zur Ausübung des Heilberufs

Pochhammer: "Diese Inkongruenz muss beseitigt werden! Weiterhin lehnen wir nach wie vor ab, dass Kollegen Versicherte bei der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche gegenüber ihrer Kasse unterstützen oder sie über die Kategorisierung ihrer Daten und ihren Anspruch auf Übermittlung in die ePA informieren sollen. Solche Aufgaben haben mit der Ausübung unseres Heilberufs nichts zu tun!" Die damit einhergehende Bürokratie belaste Behandlungsabläufe und sei angesichts der ohnehin schon erheblichen Arbeitsverdichtung kontraproduktiv.

Beim Thema Datenschutz herrscht jetzt Klarheit

Pochhammer begrüßte hingegen, dass die Politik die Forderung der KZBV weitgehend aufgegriffen hat, die konkreten Verantwortlichkeiten der Praxen beim Thema Datenschutz zu definieren: „Unsere Position war immer: Die Verantwortlichkeit des Zahnarztes endet „vor dem Konnektor“. Zahnärzte sind demnach weder für die zentrale TI noch für die Anwendungsinfrastruktur entsprechender Dienste verantwortlich. Und ihre Verantwortlichkeit für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur ist nunmehr sachgerecht und entsprechend unserer Forderung auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung begrenzt."

Das PDSG schaffe in diesem Punkt somit die nötige Klarheit: "Es entbindet Praxen von einem zunächst vorgesehenen Umfang an Verantwortlichkeit, den sie gar nicht hätten wahrnehmen können.“

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