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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig

Ungebetene Werbeanrufe bei Zahnarztpraxen – auch zum Ankauf von Zahngold – sind rechtswidrig

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Praxis
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass unerwünschte Werbeanrufe (Kaltakquise) bei Zahnarztpraxen – auch für den Ankauf von Zahngold – unzulässig sind.

Die Leipziger Richterinnen und Richter sehen darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es sei nicht möglich, sich auf das Vorliegen „berechtigter Interessen“ nach Artikel 6 DSGVO zu berufen, vielmehr brauche es hier eine informierte Einwilligung der Betroffenen.

Worum ging es in dem Fall? Die Klägerin kaufte Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an und erhob dazu aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie den Gelben Seiten Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Dann rief sie dort an, um sich zu erkundigen, ob die Zahnärzte das Zahngold an sie verkaufen wollen.

Im Januar 2017 wies die saarländische Landesdatenschutzbeauftragte Monika Gtrethel die Klägerin an, diese Werbeanrufe einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Sie begründete den Schritt mit dem Bundesdatenschutzgesetz in der damals geltenden Form.

Nachdem die anhängige Klage daraufhin rechtskräftig abgewiesen worden war, beantragte das Unternehmen bei Grethel mit Verweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO erneut die Aufhebung des Bescheids von 2017 – und scheiterte an den zwei ersten Instanzen.

Der Verkauf von Edelmetallresten ist weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision ebenfalls zurück: Zwar sei der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar, stehe aber im Zusammenhang mit Paragraf 7 UWG zu „unzumutbaren Belästigungen“. Damit habe Deutschland die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zum Schutz der Privatsphäre vor unverlangt elektronisch zugesandter Werbung umgesetzt.

„Da die von der Klägerin angesprochenen Inhaber von Zahnarztpraxen in dem hier vorliegenden Kontext als sonstige Marktteilnehmer zu qualifizieren sind, ist eine zur Unzulässigkeit der Werbeanrufe führende unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt“, heißt es in dem Urteil.

So diene die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung sei weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes.

BVerwG
Az.: 6 C 3.23
Urteil vom 29. Januar 2025

Vorinstanzen
OVG Saarlouis
Az.: 2 A 111/22
Urteil vom 20. April 2023

VG Saarlouis
Az.: 5 K 461/20
Urteil vom 15. Dezember 2021

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