Urteil: Keine Selbstbedienung bei Arzneimitteln
Damit scheiterte ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage, der etwa Kopfschmerztabletten per Selbstbedienung verkaufen wollte (Az.: BVerwG 3 C 25.11 - Urteil vom 18. Oktober 2012).
Das Selbstbedienungsverbot sei rechtens, weil es dazu diene, "eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird", urteilten die Richter.
Niedergelassene Apotheker würden nicht gegenüber Versand-Apotheken benachteiligt, weil auch dort Pharmazeuten für die Kontrolle und Abgabe der Medikamente zuständig seien, hieß es außerdem.