Urteil: Wer den STIKO-Empfehlungen zustimmt, darf entscheiden
Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation zu unterbleiben hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück.
Welches Elternteil hat die Entscheidungshoheit?
Der konkrete Fall: Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater war damit nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hatte deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben.
Der Vater legte vor dem OLG Beschwerde ein, hatte aber damit keinen Erfolg. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB).
Es zählt das für das Kindeswohl bessere Konzept
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei "eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung", stellte das OLG fest. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird". Den STIKO-Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Es könne davon ausgegangen werden, "dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt", begründete das OLG seine Entscheidung.
OLG Frankfurt am Main
Az. 6 UF 3/21Beschluss vom 8. März 2021