Versicherungsschutz bei Flüchtlingsbehandlung
Wie die Ärzteversicherung mitteilt, gilt dies für alle laufenden Berufshaftpflichtverträge von Ärzten und Zahnärzten. Jedem Arzt und Zahnarzt werde zwar auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbestätigung ausgestellt. Diese Regelung gelte aber auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte und Zahnärzte.
"Der Versicherungsschutz gilt sowohl für privatrechtliche Ansprüche als auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des jeweiligen Bundeslandes bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden", heißt es.
Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit
Die Versicherung führt weiter aus: "Nach derzeitigen Überlegungen der Bundesländer sollen Ärzte und Zahnärzte, die sich bereits in Rente befinden, für die ambulante Behandlung auf ehrenamtlicher Basis eingesetzt werden. Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt, dass hier das Staatshaftungsrecht anzuwenden ist und Ansprüche somit gegen das Land zu richten sind. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Land Rückgriff auf den Arzt und Zahnarzt nehmen."
Die Berufshaftpflicht-Versicherungsverträge der Deutschen Ärzteversicherung biete auch in diesen Fällen Versicherungsschutz, so die Mitteilung.