Neues Gutachten zum Nationalen Gesundheitsportal

Verstößt das BMG mit der Google-Kooperation gegen die Pressefreiheit?

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Erst untersagt ein Gericht die Kooperation zwischen dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Google, jetzt legt ein Gutachten nach: Verstößt die Top-Platzierung des Nationalen Gesundheitsportals bei der Google-Suche gegen die Pressefreiheit?

FDP-Politiker Wolfgang Kubicki hatte den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages beauftragt, ein Gutachten zu der hervorgehobenen Darstellung der Google-Suchergebnisse beim Nationalen Gesundheitsportal zu erstellen.

Untersucht werden sollte, ob das vom BMG in Kooperation mit Google betriebene Portal „ gesund.bund.de “die Pressefreiheit verletzt - schließlich könnten Verlage und Betreiber von Gesundheitsplattformen gegenüber einem staatlichen redaktionellen Angebot ungerechtfertigt benachteiligt sein. Außerdem sollte die Zusammenarbeit des BMG mit Google wettbewerbsrechtlich beurteilt und eine Einschätzung im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot des Medienstaatsvertrags vorgenommen werden.

Hat das Portal jetzt Monopolstellung?

Das Ergebnis liegt jetzt vor: Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass das Betreiben eines Gesundheitsinformationsportals durch das BMG allein noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit darstellt. Aber: "Eine Kooperation mit Google, die faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führen würde, könnte dagegen einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten."

Die Beurteilung hänge somit stark davon ab, wie sich die Bevorzugung des Gesundheitsportals faktisch auf das Nutzerverhalten auswirkt: Sollte die Hervorhebung dazu führen, dass die User sich nur diese Informationen ansehen, hätte das Gesundheitsportal des BMG faktisch eine Monopolstellung.

Eine massive Benachteiligung der Konkurrenz wäre unangemessen

"Das wiederum würde zur massiven Benachteiligung der Konkurrenz führen und wäre schließlich unangemessen und damit ein ungerechtfertigter Eingriff in die Pressefreiheit der anderen Anbieter", schlussfolgern die Gutachter. Damit könnte die Kooperation mit Google einen ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit darstellen.

Würde dagegen nur eine geringe Veränderung des Userverhaltens festgestellt und die Nutzung der privaten Gesundheitsportale nur leicht zurückgehen, spreche vieles dafür, vor dem Hintergrund der außerordentlichen Bedeutung des Gesundheitsschutzes, "dass das schutzwürdige Informationsinteresse mit wissenschaftlichen und zuverlässigen Erkenntnissen des Bürgers gegenüber der Pressefreiheit der anderen Gesundheitsportale überwiegt".

Problematisch sind auch Googles wettbewerbswidrige Verhaltensweisen

Problematisch bei der staatlichen Kooperation mit der Suchmaschine Google sei vor allem, dass Google auch in den USA mit etwa 90 Prozent den Markt beherrscht und wegen wettbewerbswidrigen und wettbewerbsausschließenden Praktiken mehrfach verklagt wurde.

Hier stelle sich zum einen die Frage, ob die Kooperation einer obersten Bundesbehörde mit einem Quasi-Monopolisten, der immer wieder wegen seiner wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bestraft wurde, auf Vertrauenswürdigkeit beim Nutzer stößt, und zum anderen, inwieweit durch die staatlichen Kooperation Googles Marktposition weiter gestärkt und das Aktionsfeld missbräuchlichen Verhaltens vergrößert wird.

Zuvor hatte die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München Bund und Google bereits vorläufig die Kooperation untersagt.

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