Vorsorgevollmacht ersetzt den Betreuer

ck/pm
Gesellschaft
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Was passiert, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist?

Dass der Ehegatte für seinen Partner Entscheidungen treffen kann, ist offenbar ein großer Rechtsirrtum. "Ab dem 18. Lebensjahr niemand per Gesetz berechtigt für den anderen zu handeln", sagt Michael Gutfried, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer. Wird jemand geschäftsunfähig, übernehme dies ein bestellter Betreuer - und zwar in dem vom Gericht bestimmten Umfang.

Weder fremdbetreut noch fremdgesteuert

Der Betreuer: nicht selten ist er ein Fremder. Wer sich rechtzeitig kümmert, sei aber auch für die Fälle abgesichert, in denen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. "Mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend vorbeugen", sagt Gutfried.

Diese Vorsorgedokumente sollten mindestens schriftlich verfasst sein. Damit auch Grundstücksangelegenheiten mit der Vorsorgevollmacht erledigt werden können, sei jedoch die notarielle Form erforderlich.

Vollmacht für Vertraute

Gutfried: "Man sollte nur solche Personen bevollmächtigen, denen man uneingeschränkt vertraut. Ändert sich daran etwas,  kann man die Vollmacht jederzeit widerrufen. Besonders missbrauchsanfällige Geschäfte wie die Übertragung von Immobilien auf den Bevollmächtigten oder das Herschenken von Vermögen können vom Vollmachtsumfang auch ausgenommen werden." Außerdem empfiehlt er, die Vollmacht nicht sofort auszuhändigen, sondern bis zum Vorsorgefall zu behalten.

Wer Angst hat, die Vollmacht im Bedarfsfall nicht mehr wiederzufinden, könne den Bevollmächtigten vorher darüber informieren, wo er sie aufbewahrt hat. Mit einer notariellen Vollmacht könne man auch den Notar anweisen, weitere Ausfertigungen zu erteilen.

Auf alle Fälle registrieren

In jedem Fall rät er, die Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, weil die Betreuungsgerichte Zugriff auf das Register hätten und im Ernstfall schnell die bevollmächtigten Personen ausfindig machen könnten. Auch eine nur vorübergehende Bestellung eines Betreuers könne man dadurch vermeiden.

Alle notwendigen Informationen unterwww.vorsorgeregister.de.

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