Wahltarife der AOK rechtmäßig
Die private Continentale Krankenversicherung aus Dortmund hatte gegen die Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung geklagt. Die von der Privatkasse gerügte Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit liege nicht vor, hieß es im Urteil. (Urteil vom 26.2.2014, A.: S 40 KR 234/08)
Die Angebote der Gesetzlichen Krankenkasse erhöhten zwar den Wettbewerbsdruck, eine Monopolstellung oder ein Verdrängungswettbewerb zulasten der klagenden Privatkasse entstehe jedoch nicht. Da die Wahltarife nur den eigenen Versicherten offen stünden, entfalteten sie zudem nur eine begrenzte Breitenwirkung.
Der Privatkasse gehe es um das Fernhalten der AOK vom Markt der Zusatzversicherungen und damit um bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Diese seien jedoch grundrechtlich nicht geschützt.