Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden ab

Wer gegen die Auswertung seiner ePA-Daten ist, muss widersprechen

ak
Praxis
Wer der elektronischen Patientenakte (ePA) zustimmt, erlaubt seiner Krankenkasse die Weiterverarbeitung seiner Daten, solange er nicht widerspricht. Das bestätigt jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ePA abgewiesen. Somit ist es den gesetzlichen Krankenkassen weiterhin erlaubt, die gespeicherten Versichertendaten aus der ePA auszuwerten, um ihnen individuell zugeschnittene Werbung zuzuschicken und die eigenen Gesundheitsdaten für Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung zu nutzen.

Es gilt die Widerspruchslösung

Bisher mussten Krankenkassen ihre Mitglieder für eine Datenauswertung explizit um Erlaubnis bitten. In Paragraf 68b SGB V hieß es, dass die Auswertung nur vorgenommen werden darf, wenn „die oder der Versicherte zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat“.

Im Zusammenhang mit der ePA wurde Ende 2019 aber ein neuer Paragraf zur Förderung von Versorgungsinnovationen in das Sozialgesetzbuch aufgenommen: Er erlaubt den Krankenkassen, die von ihnen gespeicherten Versichertendaten auszuwerten - pseudonymisiert und soweit möglich anonymisiert. Versicherte die damit nicht einverstanden sind, müssen nun widersprechen.

Das Problem der Freiwilligkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Auswertung der eigenen Versichertendaten als unzulässig abgewiesen. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Speicherung und somit auch der Zugriff auf die Daten sowie deren Auswertung freiwillig sind.

„Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt“, heißt es in der Begründung des obersten Gerichts.

Der Beschwerdeführer hatte angeführt, dass bei den Krankenkassen auf diese Weise eine nicht ausreichend geschützte Datensammlung entsteht. Die Verfassungsrichter argumentieren, dass eine Prüfung, ohne dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten verletzt wird, rechtlich nicht möglich sei. Darüber hinaus hätte man sich zuerst an das zuständige Sozialgericht wenden und dort Klage einreichen müssen. Aus diesem Grund bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolgsaussicht.

BVerfGhttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/01/rk20210104_1bvr061920.html - "RichTextIntLink CourtDecision" "Beschluss vom 4. Januar 2021"undhttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/01/qk20210104_1bvq010820.html - "RichTextIntLink CourtDecision" "Beschluss vom 4. Januar 2021"4. Januar 2021 und Mitteilung vom 26. Januar 2021

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