Wer zahlt den Verdienstausfall bei Quarantäne?
Laut Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel soll es für Covid-19-Erkrankte nach einer Rückkehr aus Risikogebieten keine Kompensation des Verdienstausfalls als Folge der Erkrankung mehr geben, wenn das Urlaubsziel bereits bei Reiseantritt als Risikogebiet deklariert war. Das hatte die Kanzlerin als ein Ergebnis der Beschlüsse von Bund und Ländern zu den neuen Regeln der Pandemiebekämpfung Ende August hervorgehoben.
Wird Quarantäne angeordnet, gibt es auch Geld
Wird Quarantäne angeordnet, gibt es auch Geld
Und wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Quarantäne bewusst durch eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet selbst mitverschuldet hat? Eine Verschuldensfrage stellt das Gesetz selbst nicht. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist also nicht per se verschuldensabhängig.
Laut § 56 IfSG handelt es sich allerdings um eine "Billigkeitsentschädigung", die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll – die Vorgängerreglung § 48 IfSG ist identisch. Es ist daher auch rechtlich begründbar, etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Entscheidung über einen Verdienstausfall zu berücksichtigen.
Regelung im Gesetz ist verschuldensunabhängig formuliert
Es wäre nach allgemeinem Verständnis wohl unbillig, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn der Verdienstausfall selbst zumindest mitverschuldet wäre. Der Gesetzgeber selbst hat allerdings Ausnahmeregelungen geschaffen (etwa § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder Absatz 8 der gleichen Norm) und damit die Ausnahmen bewusst formuliert. Hätte er bei einem Verschulden den Wegfall des Verdienstausfalls gewollt, dann hätte er diesen auch so formuliert.
Da der Gesetzgeber die Regelung letztlich verschuldensunabhängig formuliert hat, wird die Rechtsprechung schließlich den endgültigen Weg aufzeigen. Zieht man vergleichsweise die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu selbstverschuldeten Erkrankungen (zum Beispiel gefährliche Sportarten) heran, lässt sich folgendes sagen: Selbstverschuldet ist die Anordnung der Quarantäne neben der absichtlichen Herbeiführung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Anordnung aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens selbst herbeiführt.
Risikosportarten etwa sind nicht grundsätzlich verboten
Die Rechtsprechung beurteilt die Frage des groben Verschuldens bei der Ausübung von Risikosportarten danach, ob der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt oder auf Rücksicht gegenüber seinem Arbeitgeber anwenden sollte. Wann das in der Regel der Fall ist, ist allerdings eine Sache des Einzelfalls. So sind zum Beispiel laut Rechtsprechung Risikosportarten nicht grundsätzlich verboten, wenn die dafür geltenden Regeln eingehalten werden. Kickboxen ist zum Beispiel per se als zu gefährlich eingestuft worden, Motorsport hingegen bei Einhaltung der Regeln nicht.
Diese Grundsätze lassen sich übertragen: Ist vor Antritt der Reise bereits klar, dass es sich beim Urlaubsziel um ein Risikogebiet handelt, kommt ein Wegfall des Verdienstausfalls in Betracht. Wird das Urlaubsziel erst während des Urlaubs zu einem Risikogebiet, ist ein grobes Verschulden hingegen weitaus schwieriger zu begründen (War das vorhersehbar, wie lange dauert der Urlaub noch an, muss ich ggf. auch abbrechen…?). Hält sich der Arbeitnehmer auch in Risikogebieten an die üblichen Verhaltensregeln, liegt möglicherweise ebenso kein grob fahrlässiges Verschulden vor.
Erst einmal zahlt der Arbeitgeber
Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass es bereits grob fahrlässig ist, in ein Risikogebiet zu reisen. Dies dürfte aber letztlich vom Einzelfall und von vielen Kriterien abhängig sein. Es ist sicherlich ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer in ein Land reist, das unkontrollierbare Ausbrüche hat, oder in ein Risikogebiet, dass sich anhand von einzelnen speziellen Ausbrüchen (Schlachthof etc.) als solches darstellt. Letztlich wird also die Rechtsprechung zeigen, welcher Weg beschritten wird.
Die Krux an der Sache ist: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Folglich ist es zunächst der Arbeitgeber, der sich mit dieser Frage beschäftigen muss – und möglicherweise dann die Auseinandersetzung über die Erstattung mit der Behörde führen muss. Insoweit wäre es sicherlich sinnvoll, wenn die Frage des Verschuldens im IfSG gesetzlich geregelt wäre.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es sicherlich gängige Meinung sein dürfte, dass ein Verdienstausfall nicht dann zu gewähren ist, wenn ein Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet fährt und danach nicht erkrankt in Quarantäne muss. Fraglich ist allerdings die Annahme, ob diese Wertung auf eine tatsächliche Erkrankung zu übertragen ist.