Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Arbeitnehmer darf Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verweigern

mg
Praxis
Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruckscanner muss freiwillig sein, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Es gab einem Praxismitarbeiter Recht, der sich geweigert hatte, die Technik zu nutzen.

Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat, teilte das Landesarbeitsgericht mit.

Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.

Nutzung biometrischer Daten ist zur Zeiterfassung nicht nötig

Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig.

Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, urteilten die Richter.  Der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Landesarbeitsgericht Berlin-BrandenburgUrteil vom 4. Juni 2020Az.: 10 Sa 2130/19

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