Prüfbericht des Bundesrechnungshofs

Wie unabhängig ist die UPD?

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Die Vertragsbeziehungen der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) zu Sanvartis nähren Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Neutralität. Zu dem Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof (BRH) in einem Prüfbericht.

In dem vertraulichen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, der den zm vorliegt, stellt der BRH fest, dass bis zum Ende der siebenjährigen Förderperiode 2022 ein Drittel der gesamten Fördersumme an die Unternehmensallianz aus UPD, Sanvartis GmbH und weiteren Firmen fließt - mehr als 20 Millionen Euro. Die vertraglichen Bindungen und finanziellen Dimensionen dieser Aufträge nähren aus Sicht der Prüfer Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität der UPD.

Zwar betont der BRH, dass ihm keine Verstöße gegen das Neutralitätsgebot bei der Beratung vorliegen, allerdings könne schon die Abhängigkeit in wirtschaftlicher, organisatorischer und teilweise personeller Hinsicht den Eindruck fehlender Unabhängigkeit in der Beratungstätigkeit hervorrufen. Auch die fortbestehende Nähe zwischen der UPD und Sanvartis bewertet der BRH mit Blick auf das hohe Gut der fachlichen Neutralität bei der Beratungstätigkeit insgesamt als "dysfunktional". Der BRH empfiehlt daher, bei der künftigen Vergabe einer unabhängigen Patientenberatung drohende Risiken für die Reputation stärker zu berücksichtigen.

Zweifel an einem optimalen Einsatz der Fördermittel

Insbesondere auch aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile, die Sanvartis aus der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft UPD zieht, hätten sich die Zweifel an einem optimalen Einsatz der Fördermittel erhärtet. So sieht der BRH deutliche Anzeichen dafür, dass die aus den Fördermitteln über die UPD an Sanvartis fließenden Leistungsentgelte großzügig bemessen sein könnten.

Die Beratungszahlen blieben um mehr als 40 Prozent  zurück

Höher könnte aus Sicht des BRH auch die Zahl der geführten Beratungsgespräche sein: Hatte Sanvartis noch im finalen Bieterkonzept angekündigt, die bisherigen Kontakte kurzfristig im Ergebnis zu verdreifachen, blieben die Beratungszahlen tatsächlich um mehr als 40 Prozent dahinter zurück. Die Gründe hierfür sind aus Sicht des BRH auch in der Vergabe der Patientenberatung an ein gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen zu suchen. Außerdem fehle es in der laufenden Förderphase insbesondere an vertraglich geregelten Anreizen.

Künftige Regelungen sollten daher die Möglichkeit einer zumindest teilweise erfolgsbezogenen Vergütung beziehungsweise Sanktionierung zulassen. Der GKV-Spitzenverband habe seinen Gestaltungsspielraum bei der bisherigen Vertragsgestal­tung „nicht genügend“ genutzt.

Ein Problem: die Profitorientierung von Sanvartis

Darüber hinaus trage die befristete Ausschreibung wesentlich zur personelle Fluktuation bei, was zu einem wiederkehrenden Verlust von Kenntnissen und Erfahrungen führe, Kapazitäten für die Einarbeitung neuer Beschäftigter binde und Störungen in den betrieblichen Abläufen verursache. Zudem entstünden zusätzlich Kosten für die Personalgewinnung und Neubesetzungen.

Um die UPD in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zufriedenstellend wahrzunehmen, hält der BGH daher neben der hohen Beratungsqualität ein höheres Maß an Kontinuität bei der Personalausstattung für notwendig. Hier rät der BRH  – soweit die Politik an einer Patienten­beratung festhalten will – die UPD künftig in neuer und verstetigter Trägerschaft in einer dafür ge­eigneten Einrichtung zu etablieren. Dafür infrage kommen laut BRH das Institut für Quali­tät und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQ­WiG), die Bundeszentrale für gesundheit­li­che Aufklärung (BZgA) oder auch eine neu zu errichtende Stiftung.

Das Modell der befristeten Ausschreibung hat sich nicht bewährt

Falls der Betrieb einer unabhängigen Patientenberatung nach der derzeitigen Förderphase fortgesetzt werden soll, sind dem BRH zufolge Vorarbeiten durch das BMG wichtig, um einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Patientenberatung sicherzustellen. Die Höhe der Leistungen sollte zudem nach Meinung der Prüfer in einem angemessenen Verhältnis zum Beratungsaufwand stehen, welcher „transparent“ ausgewiesen sein sollte. Insgesamt habe sich das Modell einer befristeten Vergabe nicht bewährt, bilanzieren die Prüfer.

Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Beratung stelle die Kernaufgabe der UPD und den wichtigsten Zweck der Förderung nach § 65b SGB V dar. Ratsuchende müssten sich auf Antworten der UPD verlassen können, denn fehlerhafte Auskünfte könnten negative Folgen für die betroffenen Patienten haben.

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