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Winterdienst: Räumen und Streuen vor der Praxis

sg
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Schnee und Eis im Winter – für Hauseigentümer ist Räumen und Streuen vor der Haustür Pflicht. Sind Ihre Praxisräume gemietet, sollten Sie sich jedoch nicht auf andere verlassen.

Mit dem Winter beginnt für Hauseigentümer auch der Winterdienst. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen vom Schnee geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Darauf verweist dieVerbraucherzentrale Bremen.

Über die Mietverträge jedoch können auch die Mieter zum Räumen und Streuen verantwortlich gemacht werden. Ob Sie also selbst Eigentümer der Immobilie sind, oder als Mieter laut Mietvertrag in die Pflicht genommen werden, die Verantwortung tragen in der Regel Sie als Praxisinhaber, wenn ein Patient auf dem schneebedeckten Weg in die Praxis ausrutscht.

Natürlich müssen Sie nicht selbst den Winterdienst verrichten, die Arbeiten lassen sich auch an externe Dienstleister vergeben. Jedoch sollten Sie sich nicht blind darauf verlassen: Wenn Ihre Praxis um 8:00 Uhr öffnet, der beauftragte Dienstleister aber erst um 8:30 Uhr streut, dann ist es im Zweifel ratsam selbst zur Schaufel zu greifen.

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