Zahnarzt erhält 19.180 Euro für „häusliche Absonderung“
Die Entschädigung bemisst sich dabei nicht nur am Umsatzanteil des Inhabers, sondern am Ausfall der gesamten Praxis, konkretisierte der VGH. Zahlungen einer privaten Versicherung sind danach allerdings anzurechnen.
Im Streitfall ging es um eine Zahnarztpraxis mit drei angestellten Zahnärzten und mehreren Mitarbeiterinnen in Oberbayern. Nachdem eine Mitarbeiterin positiv auf das Coronavirus getestet worden war, mussten damals der Inhaber, seine angestellten Zahnärzte und alle ZFA in „häusliche Absonderung“. Die Praxis lag so lange still.
Der Praxischef machte beim Freistaat Bayern einen Verdienstausfall in Höhe von 25.990 Euro geltend, zuzüglich 1.122 Euro für Aufwendungen für die eigene soziale Sicherung. Das Land lehnte dies ab. Der Zahnarzt habe eine Verdienstausfallversicherung, die den Ausfall offenbar absichere.
Ausfallversicherung schließt keine Entschädigungsleistungen aus, ...
Auf die Klage des Zahnarztes sprach ihm das Verwaltungsgericht München eine Entschädigung in Höhe von 13.910 Euro zu. Es legte dabei den dem Kläger zugerechneten Umsatzanteil der Praxis von knapp 59 Prozent zugrunde, zuzüglich „seiner Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang“.
Beide Seiten legten hiergegen Berufung ein. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil wies der VGH die Berufung des Landes vollständig ab, auf die des Zahnarztes hob es die Entschädigung auf 19.180 Euro an.
Unbestritten habe der Zahnarzt durch die behördliche Absonderungsanordnung einen Verdienstausfall erlitten, erklärten die Münchener Richter zur Begründung. Nach den damaligen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stehe ihm hierfür eine Entschädigung zu.
... die Versicherungsleistungen werden aber angerechnet
Dabei betonte der VGH, dass dies kein Schadenersatz sei, sondern eine „Entschädigung für rechtmäßiges staatliches Handeln“. Daher habe der Gesetzgeber die Entschädigung auf den Verdienstausfall „in tatsächlicher Hinsicht“ beschränken dürfen. Die Leistungen seiner Betriebsausfallversicherung in Höhe von 3.818 Euro müsse sich der Zahnarzt daher anrechnen lassen. Anders als das Land meinte, schließe eine solche Versicherung Entschädigungsleistungen aber nicht komplett aus.
Auch der Ansicht der Vorinstanz, die Entschädigung sei lediglich nach der eigenen „Arbeitsleistung“ des Klägers zu bemessen, folgte der VGH nicht. Zwar könne der Gesetzeswortlaut durchaus so verstanden werden. Der Gesetzgeber habe aber nicht nur Arbeitnehmer und Soloselbstständige entschädigen wollen, sondern auch Freiberufler mit Angestellten.
Weil sich die Absonderungsanordnung nicht nur gegen den Kläger selbst, sondern gegen das gesamte Praxisteam gerichtet habe, seien auch die Einnahmen der gesamten Praxis weggebrochen, argumentierten die Richter. Fortlaufende Ausgaben hätten so auch den Gewinn des Klägers als Inhaber der Praxis verringert. Dies zu berücksichtigen, entspreche den gesetzlichen Zielen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 20 B 23.1440
Urteil vom 13. Oktober 2025





