Kein Anspruch auf Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft
Laut Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen datenverarbeitende Stellen, darunter in ihren Rollen als Arbeitgeber und Behandler auch niedergelassene Zahnärzte, Betroffenen Auskunft über die über sie gespeicherten Daten geben. Dies umfasst die „Kategorien“ der Daten, ihre Herkunft und ihre Weitergabe an Dritte, den Zweck der Datenverarbeitung und Auskunft zur Dauer der Speicherung. Auf Wunsch ist auch eine Kopie der gespeicherten Daten herauszugeben. Beides soll „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb eines Monats geschehen. In schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, der Betroffene ist darüber zu informieren.
Der Kläger hatte ein Jahr lang beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens gearbeitet. Gestützt auf die DSGVO verlangte er vier Jahre später, am 1. Oktober 2022, Auskunft und eine Datenkopie. Die von ihm gesetzte Frist bis zum 21. Oktober 2022 ließ der Arbeitgeber ohne Reaktion verstreichen. Nach einer Erinnerung gab das Immobilienunternehmen am 27. Oktober 2022 Auskünfte und Daten heraus.
Damit war der Kläger allerdings nicht zufrieden. Die Datenkopie sei unvollständig, und es fehlten Auskünfte zur Dauer der Speicherung und zur Weitergabe der Daten. Nach einigem Schriftwechsel waren die Daten und Pflichtauskünfte erst am 1. Dezember 2022 vollständig.
DSGVO sieht hier keine Entschädigung vor
Das sei zu spät, meinte der ehemalige Arbeitnehmer. Er berief sich auf eine andere Klausel der DSGVO (Artikel 82) und verlangte eine Entschädigung.
Anders als noch das Arbeitsgericht Duisburg wies nun das LAG Düsseldorf die Klage ab. Zwar habe das Immobilienunternehmen die Auskünfte zunächst unvollständig und dann insgesamt verspätet erteilt. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Eine solche sehe die DSGVO nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor, sofern Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Eine verspätete Auskunft werde von der Entschädigungsklausel daher gar nicht erfasst. Zudem habe der Kläger einen dadurch entstandenen Schaden nicht dargelegt. Dagegen ließ das LAG aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Ebenfalls nach Artikel 15 DSGVO haben Patienten Anspruch auf eine Kopie ihrer Patientenakte. Kürzlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass das erste Exemplar kostenlos sein muss [Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-307/22]. Auch die Fristen und der Entschädigungs-Artikel 82 sind hier einschlägig. Nach seiner Begründung ist das Urteil des LAG Düsseldorf daher vollständig auf die Patientenakte übertragbar. Einen Streit hierüber würden allerdings nicht die Arbeits-, sondern die ordentlichen Gerichte entscheiden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 3 Sa 285/23
Urteil vom 28. November 2023