Zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München

jameda: Ärzte erreichen Profillöschung

mg
Gesellschaft
Die Ungleichbehandlung zwischen zahlenden Kunden und zwangsgelisteten Ärzten auf dem Webportal jameda ist ein juristisches Dauerthema. Jetzt konnten zwei Orthopäden einen Erfolg verbuchen.

In ihrer im Jahr 2018 eingereichte Klage forderten die beiden Mediziner mit Verweis auf die Vielzahl von „verdeckten Vorteilen” für zahlende Kunden – konkret benannt in Form von 21 Gestaltungselementen – die Löschung ihrer Basis-Profile. In der ersten Instanz (Urteile vom 6. Dezember 2019, Az.: 25 O 13980/18 und 13978/18) konnten die Kläger zwar bereits einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch durchsetzen, allerdings nur bezogen auf eines der „Features“, nämlich den Hinweis auf sogenannte Fachartikel von zahlenden Kunden.

„Eine Profillöschung auf Dauer war damit (...) noch nicht erreicht, da jameda die Möglichkeit bleibt, dieses Element zu entfernen”, erlutert die Kölner Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen das Urteil. „Das gesamte Portal war zwischenzeitlich ohnehin einem ‚Relaunch’ unterzogen worden, vielleicht auch, um weiteren Klagen zuvor zu kommen.”

Werbung für Drittunternehmen bleibt zulässig

Im Berufungsverfahren (Urteile vom 24. November 2020, Az.: 18 U 7243_19 Pre und 7246_19) hatten die beiden Orthopäden mehr Glück: Von den 21 beanstandeten Gestaltungselementen und „Features“ (wie etwa dem Angebot, Interviews in einem „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen) hielt das Gericht 14 für unzulässig.

Anders der Ansicht des Landgerichts hält das OLG Unterlassungsansprüche für zulässig, soweit ausschließlich zahlenden Kunden die Möglichkeit gewährt wird, ihr Profil durch zusätzliche Informationen und Hilfestellungen des Portals bei der Profilgestaltung aufzuwerten, während dies ohne ihren Willen aufgenommenen Ärzten wie den Klägern nicht erlaubt ist.

Denn hiermit verschaffe der Portalbetreiber zahlenden Ärzten verdeckte Werbevorteile und verlasse ihseine re Rolle als „neutraler“ Informationsmittler. Für zulässig erachteten die Richterinnen und Richter hingegen die Einblendung einer Liste mit Ärzten zu speziellen Behandlungsgebieten und die Schaltung von Werbung für Drittunternehmen.

Eni Bedeutsamer Schritt zur Sicherstellung der Transparenz

Auch wenn das Ziel der Kläger noch nicht vollständig erreicht ist, stellt das Münchener Urteil in der Bewertung von Schmid-Petersen einen bedeutsamen Schritt zur Sicherstellung der Transparenz auf Bewertungsplattformen dar: „Der Plattformbetreiber muss zumindest offenlegen, inwiefern seine Kunden bezahlte Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie Daten von anderen Ärzten ohne Zustimmung nutzen wollen.”

Auch wurde die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen, da sich die streitentscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Bewertungsplattform Daten eines Betroffenen ohne dessen Willen verarbeiten darf, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle und es hierzu voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte gibt.

OLG MünchenAz.: 18 U 7243_19 Pre und 7246_19Urteile vom 24. November 2020

LG MünchenAz. 25 O 13980/18 und 13978/18Urteile vom 6. Dezember 2019

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