Steuertipps zum Jahresende

Richtig spenden

Susanne Theisen
Gesellschaft
In der Weihnachtszeit ist für viele Menschen das Thema Spenden aktuell. Für die einen, weil sie als Spender einen guten Zweck unterstützen möchten, und für andere, weil sie selbst für eine gemeinnützige Organisation Spenden annehmen. Wie verhält man sich dabei korrekt? Einige Tipps.

In Deutschland gibt es rund 616.000 Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, gemeinnützige GmbHs und gAGs. Darunter befinden sich auch viele zahnärztliche Hilfswerke. Häufig sind diese Organisationen auf Geld- und Sachspenden angewiesen. Egal, ob man nun gibt oder nimmt: Spenden unterliegen in Deutschland genauen gesetzlichen Richtlinien.

Gutes tun - und Steuern sparen

Wann kann rechtlich von einer Spende die Rede sein? Drei Kriterien sind dafür entscheidend: Die Spende muss freiwillig sein, ohne Gegenleistung erfolgen und aus dem eigenen Vermögen stammen. Nur dann kann man sie als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.

Zu den Bedingungen gehört außerdem, dass der Spendenempfänger als steuerbegünstigt anerkannt ist, weil er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. „Wer durch seine Zuwendung den steuerlichen Vorteil geltend machen möchte, sollte auf jeden Fall vorab klären, ob der Empfänger eine sogenannte Zuwendungsbestätigung, also eine Spendenbescheinigung, ausstellen darf“, erklärt Johannes Fein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Winheller in Frankfurt am Main.

Der Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen

Insbesondere vor einer Großspende sollte man sich als amtlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit einen Freistellungsbescheid von der Organisation zusenden lassen, empfiehlt der Spezialist für Gemeinnützigkeitsrecht.

Erfüllt eine Spende die genannten Voraussetzungen, regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG) die Details. Das EStG gilt für „natürliche Personen“, also Privatpersonen und Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften, zum Beispiel eine GbR, die ja auch viele Zahnärzte und Zahnärztinnen als Praxisform wählen.

Das EStG definiert unter anderem die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende. Aufgepasst: Bei juristischen Personen, wie GmbHs gilt nicht das EStG, sondern das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Die Bemessungsgrundlagen für Spenden sind dieselben, nur die Berechnung unterscheidet sich. In beiden Fällen können maximal entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderabgaben abgezogen werden.

„Natürlich kann man mit einer Spende auch über diese Summe hinausgehen, es ergibt sich daraus aber kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil“, sagt Fein. Übrigens: Der Steuerpflichtige kann zwischen beiden Berechnungsmethoden frei wählen.

Bei Kleinspenden genügt ein vereinfachter Nachweis

Bei Kleinspenden von bis zu 200 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel eine Buchungsbestätigung der Überweisung. Dies gilt für jede Einzelspende und bezieht sich nicht auf die Summe der über das gesamte Jahr getätigten Spenden.

Wer online überweist, sollte seinen Steuerunterlagen einen Ausdruck der Auftragsbestätigung der Bank beilegen. Auf dem Kontoauszug müssen Name und Kontonummer des Spenders sowie Name und Kontonummer des Spendenempfängers, der Betrag und der Buchungstag zu sehen sein. Zusätzlich sichert man sich ab, wenn man seinen Unterlagen einen vorgedruckten Überweisungsträger des Spendenempfängers beilegt.

Wieviel ist das Röntgengerät noch wert?

Neben Geld- sind auch Sachspenden bei vielen gemeinnützigen Organisationen willkommen. Wichtig dabei ist, dass der Gegenstand in das Eigentum des Spendenempfängers übergeht – leihen gilt nicht.

Möchte eine zahnärztliche Praxis beispielsweise ein ausrangiertes Röntgengerät an ein gemeinnütziges Hilfswerk abgeben, kann sie dafür einen steuerlichen Vorteil geltend machen. Auch hier gilt die 20-Prozent- beziehungsweise Vier-Promille-Grenze. Es stellt sich dabei aber die wichtige Frage, wieviel das Röntgengerät noch wert ist.

Aus Erfahrung von Johannes Fein sind Spender gut beraten, den Wert ihrer Sachspende akkurat zu ermitteln, denn das Finanzamt schaut genau hin. „Eine Möglichkeit ist es, die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter, kurz AfA-Tabelle AV, heranzuziehen. Aber dann hat man nur den Buchwert und nicht den tatsächlichen Wert des Geräts, der oft höher liegen kann“, führt der Jurist aus.

Als Alternative zum Buchwert ist ein Wertgutachten möglich. Wer sich die Kosten dafür sparen will, kann als nicht ganz so wasserdichte Alternative bei einem Händler den aktuellen Marktpreis des gebrauchten Geräts recherchieren.

Auch auf Seiten der Spendenempfänger ist Aufmerksamkeit gefragt, denn sie sind gegebenenfalls haftbar für den Betrag, den sie auf die Zuwendungsbestätigung schreiben. Erscheint ihnen der mitgeteilte Wert der Sachspende unrealistisch hoch, sollten sie nachhaken. Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen braucht der Spendenempfänger keine zusätzlichen Dokumente der Wertermittlung mit zu seinen Buchführungsunterlagen zu nehmen. Er kann sich auf die Wertermittlung des spendenden Unternehmers verlassen.

Man kann auch Know-how spenden

Arbeitsleistungen werden nicht als Spende anerkannt. Eine Ausnahme können sogenannte Aufwandsspenden sein. In diesem Fall muss ursprünglich ein tatsächlicher Zahlungsanspruch zwischen Spender und Organisation bestanden haben, zum Beispiel für eine Schulung, auf die der Kursleiter oder die Kursleiterin im Anschluss verzichtet.

Wichtig ist dabei, dass der Anspruch ernsthaft, insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts, eingeräumt worden sein muss und dass die Organisation in der Lage sein muss, den Anspruch zu begleichen. Die Spende gilt als Geldspende, deren Höhe durch einen im Vorhinein geschlossenen Vertrag oder eine Rechnung dokumentiert werden kann. Auf dem Spendenbeleg muss die Zuwendung als Aufwandsverzicht gekennzeichnet werden.

Eine weitere Möglichkeit, Gutes zu tun und sich steuerliche Vorteile zu sichern, ist die Gründung einer Stiftung. Johannes Fein: „Bei der Errichtung oder auch bei Zuwendungen in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung greift ein besonderer Sonderausgabenabzug: Stifter und Stifterinnen, die alleinstehend sind, können über einen Zeitraum von zehn Jahren bis zu eine Million Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Als Paar sind es bis zu zwei Millionen Euro.“

Ist ein Button für die Spende schon eine Gegenleistung?

Jemand spendet Geld und bekommt danach einen Button von der gemeinnützigen Organisation. Ist das in Ordnung? „Rein rechtlich gesehen ist das eine schwierige Situation, denn es wirft die Frage auf: Ist das noch ein Dankeschön oder schon eine Gegenleistung?“, erläutert Oliver G. Rohn, Rechtsanwalt und Justiziar beim Bundesverband Deutscher Stiftungen.

Während der Button in der Regel wohl keinen Widerspruch des Finanzamts hervorrufen wird, sollten Spendenempfänger aber auf größere Dankesbekundungen verzichten beziehungsweise Spender diese nicht annehmen.

Eine Spende ist keine Spende, wenn sie nicht mehr das Gemeinwohl, sondern das eigene Wohl fördert!

Das deutsche Recht macht unmissverständlich klar: Ein Spendenabzug ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger ursächlich mit einem von diesem oder von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen.

Jurist Fein führt dafür folgendes Beispiel an: „Es gibt einen konkreten Fall, in dem eine Person einer gemeinnützigen Organisation eine Spende in Aussicht stellte, wenn sie ihm ein bestimmtes Grundstück verkaufen würde. Die Organisation ließ sich darauf ein und bekam die Spende, wofür sie eine Bescheinigung ausstellte. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof versagten dem Spender im Anschluss den Spendenabzug, weil sie im Tausch mit einer Gegenleistung erbracht worden sei.“

Die Spende habe nicht mehr das Gemeinwohl, sondern das eigene Wohl gefördert, hieß es in der Begründung. Das kann auch für die gemeinnützige Organisation Folgen haben, mahnt Johannes Fein: „Sie hat eine falsche Zuwendungsbescheinigung ausgestellt, was laut EStG eine Spendenhaftung in Höhe von 30 Prozent des zugewendeten Betrages zur Folge haben kann.“

Sponsoring: Geld für den Sportverein und dafür Bandenwerbung

Sowohl Spender als auch Spendenempfänger sollten darauf achten, eine klare Linie zwischen Spenden und Sponsoring zu ziehen. „Zahlt etwa eine Zahnarztpraxis einem Sportverein Geld und darf dafür Bandenwerbung machen, ist das eindeutig keine Spende mehr. Die Praxis erhält eine Gegenleistung in Form von Werbefläche“, betont Rohn.

„Anders sieht es aus, wenn die Praxis dem Verein Geld spendet und der Verein sich auf seiner Website bedankt und den Namen der Praxis nennt. Das ist okay.“ Johannes Fein fügt dem hinzu: „Eine Verlinkung zur Website des Spenders würde allerdings schon nicht mehr akzeptiert.“ Besser sei es, sich als Praxis vorher zu überlegen, ob man Geld spenden möchte oder einen Sponsoring-Vertrag abschließt und die Kosten dafür als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht, sagt Rohn abschließend.

Auf der Tombola verkaufte Zahnputz-Sets sind keine Spende mehr

Eine Zahnarztpraxis spendet Zahnputz-Sets für den Weihnachtsbasar der benachbarten Schule. Hier kann es passieren, dass das Kriterium der Gemeinnützigkeit und damit der steuerliche Vorteil verloren gehen.

Wo der Knackpunkt liegt, verdeutlicht Rohn: „Werden die Sets verkauft, sind sie keine Spende mehr, denn der Verkauf von Gegenständen ist keine gemeinnützige Zweckverwirklichung. Das gilt auch bei Tombolas, die Firmen mit Sachspenden unterstützen. Werden Lose für die Tombola verkauft, ist die Sachspende nicht mehr gemeinnützig.“ Hier muss der Spender auf eine Zuwendungsbestätigung verzichten und der Spendenempfänger den Gewinn aus der Tombola versteuern, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Johannes FeinWINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbHFrankfurt am Main 

Oliver G. RohnRechtsanwalt und JustiziarBundesverband Deutscher Stiftungen e. V.Berlin 

Darauf sollten Sie noch achten

·         Baut eine Organisation zeitlichen Druck auf, zum Beispiel an einem Spendenstand in der Fußgängerzone oder im Gespräch an Ihrer Haustür, seien Sie besser zurückhaltend. Es sollte immer genug Zeit sein, sich über die Organisation, ihren Aufbau und ihre Ziele zu informieren.

·         Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt auf Antrag an überregional tätige Organisationen ein Spendensiegel. Dabei prüft das DZI unter anderem, wieviel die Organisation für Verwaltung ausgibt. Kleine, lokale Projekte verfügen in der Regel nicht über das DZI-Siegel. Hier sollten Sie selbst nachforschen und eventuelle Fragen im Gespräch mit Mitarbeitern klären.

·         Jede Spende verursacht Verwaltungskosten. Unterstützen Sie daher lieber eine Organisation mit einem größeren Beitrag, statt viele kleine Summen an mehrere Projekte auszuzahlen.

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