Urteile

Arztbewerter bleiben anonym

sg
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Die Betreiber von Onlinediensten müssen auch dann nicht die Daten von Nutzern preisgeben, wenn die in Arztbewertungsportalen möglicherweise Lügen verbreiten, entschied der Bundesgerichtshof.

In dem jüngsten Urteil zu dem Thema ( Az.: VI ZR 345/13) wurde den Internetnutzern damit das Recht auf Anonymität zugesprochen.

Im konkreten Fall ging es um einen Arzt aus Schwäbisch Gmünd, der gegen das Bewertungsportal für Ärzte www.sanego.de geklagt hatte. Nach Ansicht des Mediziners wurden dort unwahre Behauptungen veröffentlicht. Unter anderem hatte ein unbekannter Nutzer mehrfach geschrieben, der Arzt würde Patientenakten in Wäschekörben aufbewahren und hätte Erkrankungen nicht erkannt. Der Arzt sah sich durch die Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Zwar löschte das Portal diese Äußerungen mehrmals von der Seite, allerdings wurden sie von dem unbekannten Nutzer immer wieder erneuert.

BGH argumentiert mit dem Telemediengesetz

Daraufhin klagte der Mediziner gegen sanego.de auf Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Bewertungen und verlangte vom Betreiber des Portals Auskunft über die Identität des Schreibers, um direkt gegen diesen vorgehen zu können. 

Der BGH untersagte dies und wies den Auskunftsanspruch des Arztes zurück. Laut Urteilsbegründung sei dies nur möglich, wenn der Nutzer das Portal zu einer Herausgabe seiner Daten ermächtigt hätte.

Nach dem Telemediengesetz sei der Betreiber eines Internetportals ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, die Anmeldedaten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln, schlossen die Richter.

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