Jens Spahn legt Referentenentwurf vor

Das Kind hat einen Namen: "Terminservice- und Versorgungsgesetz"

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"Mehr Geld für offene Sprechstunden!" Mit diesem Vorschlag hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in den vergangenen Tagen für Schlagzeilen gesorgt. Jetzt liegt der Referentenentwurf zum "Terminservice- und Versorgungsgesetz" - kurz TSGV - vor. Die Inhalte tangieren auch die Zahnärzte!

Nach vielen Spekulationen, ersten Ankündigungen und lang diskutierten Interviews hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nun am Montag den Entwurf eines "Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung" ( Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG ) vorgelegt. Hier finden Sie die Eckpunkte des Referentenentwurfs, der der zm-Redaktion mit Stand vom 23. Juli vorliegt, im Überblick:

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab,

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab,

  • allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert werden,

  • die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,

  • Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und

  • die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen für die Patienten im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzbar zu machen, insbesondere durch die elektronische Patientenakte.

Zur zahnärztlichen Versorgung wurden folgende Aspekte im Referentenentwurf festgehalten:

Erhöhung der Festzuschüsse

Um die Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind, finanziell zu entlasten, werden die befundbezogenen Festzuschüsse, die bisher rund 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung abdecken, ab dem 1. Januar 2021 auf 60 Prozent erhöht. In der Folge steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonusheft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf 70 beziehungsweise 75 Prozent. Dadurch werden die Versicherten je nach notwendiger Versorgung um Beträge bis in den dreistelligen Euro-Bereich hinein entlastet.

Abschaffung Punktwertdegression

Durch die Abschaffung der Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen sollen Fehlanreize auf die Bereitschaft von Zahnärzten beseitigt werden, sich in ländlichen und strukturschwachen Gebieten niederzulassen.

Kieferorthopädische Leistungen

Geschaffen wird eine Mehrkostenregelung bei kieferorthopädischen Leistungen analog der Mehrkostenregelung bei zahnerhaltenden Maßnahmen. Dies bedeutet, dass GKV-Versicherte, die eine Versorgung über die im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen hinaus wählen, die Mehrkosten hierfür selbst tragen müssen. Die Regelung behält das Sachleistungsprinzip bei und konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dadurch wird außerdem klargestellt, dass Versicherte, die Mehrleistungen in Anspruch nehmen, ihren Leistungsanspruch behalten und lediglich die entstehenden Mehrkosten tragen und somit mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Versicherten geschaffen.

Außerdem wird eine gesetzliche Grundlage für weitergehende Konkretisierungen durch die Selbstverwaltung geschaffen, mit dem Ziel, das Leistungsgeschehen besser zu strukturieren, für alle Beteiligten nachvollziehbarer auszugestalten und die Patientensouveränität zu steigern. Dadurch sollen zusätzlich die Eigenverantwortung gestärkt und die Wahlmöglichkeit der Versicherten bei der Auswahl der kieferorthopädischen Behandlungsalternativen erweitert werrden.

Vertragszahnärztliches Gutachterverfahren

Mit der Vorschrift in § 87 Absatz 1c SGB V wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Beauftragung und Durchführung der im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahren und somit eine von § 275 ff. SGB V abweichende Aufgabenregelung geschaffen. § 275 SGB V verpflichtet die Krankenkassen in bestimmten Fällen eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Bei den in § 87 Absatz 1c SGB V geregelten Fällen Nr. 1 bis 4 können die Krankenkassen anstelle einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eine Prüfung im Wege des im Bundesmantelvertrag der Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens durchführen lassen.

Das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren ist seit Jahrzehnten im Bereich der Versorgung mit Zahnersatz und Kieferorthopädie etabliert. Im Zuge des Patientenrechtegesetzes wurde in § 13 Absatz 3a Satz 4 SGB V die Möglichkeit der Durchführung des vertragszahnärztlichem Gutachterverfahrens im Rahmen der vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist für Anträge auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen aufgeführt.

Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Durchführung des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens fehlte jedoch bislang. Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen und deswegen das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren für unzulässig erachtet (BayLSG, Urteile vom 27. Juni 2017, Az.: L 5KR 170/15 und L 5 KR 260/16).

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