Beschlussempfehlung zum DVG

Fehlender TI-Anschluss: Gesundheitsausschuss gegen Honorarkürzungen!

ck/pm
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat sich gegen höhere Strafen für diejenigen Ärzte und Zahnärzte ausgesprochen, die ab März 2020 noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind.

Im Entwurf sieht das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) vor, dass ab März Ärzten und Zahnärzten ohne TI-Anbindung die Honorare um 2,5 Prozent gekürzt werden. Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (WiTI-Anschluss) raten in ihrer Beschlussempfehlung (Drucksache 360/1/19 vom 6. September) zu dem Gesetzesentwurf allerdings von diesem Schritt ab.

Eine solche Kürzung sei "nicht zielführend"

Ihre Begründung: Eine solche Kürzung sei "nicht zielführend": Für die zahlreichen Probleme bei der Anbindung an die TI seien nämlich sehr häufig nicht die Ärzte verantwortlich. Davon betroffen seien insbesondere niedergelassene Ärzte auf dem Land. Es sei ein positives Signal in Richtung der Ärzteschaft und der niederlassungswilligen Jungärzte, zunächst flächendeckend die Voraussetzungen für den Anschluss zu schaffen und dann über Sanktionsmechanismen nachzudenken.

Verzögerungen beim Anschluss an die TI und bei der Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs, die durch Lieferschwierigkeiten und technische Kompatibilitätsprobleme seitens der Hersteller verursacht wurden, dürften somit nicht den Medizinern und Einrichtungen angelastet werden.

"Daher erscheint aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme von der Sanktionsregelung für unverschuldete Fristverstöße geboten", heißt es in der Beschlussempfehlung. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liege indes dann beim Vertragsarzt.

Über die Beschlussempfehlungen berät der Bundesrat am 20. September.

Die Empfehlungen des Gesundheitsausschusses des Bundesrats im Wortlaut

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses zum DVG, Drucksache 360/1/19 vom 6. September

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