Untersuchung der Verbraucherzentrale

Gewerbliche Aligner-Anbieter? Nicht empfehlenswert!

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Sie umgehen gesetzliche Regeln, machen teils irreführende Werbung und klären schlecht auf: Die Verbraucherzentrale hat die Geschäftsmodelle gewerblicher Aligner-Anbieter in Deutschland untersucht.

Die Verbraucherzentrale hat in ihrem aktuelle „Marktcheck ” Kosten und Rechtskonstruktion von Aligner-Anbietern untersucht und die Folgen für die Verbraucher hinsichtlich Haftung, Behandlungsbetreuung und Widerrufsmöglichkeiten beschrieben.

Beispiel DrSmile Beispiel PlusDental

Diese vier bekannten gewerblichen Aligner-Anbieter hat die Verbraucherzentrale genauer untersucht:

DrSmile

PlusDental

SmileDirectClub

Ilovemysmile

Anbieter mit ähnlich klingenden Namen, die aber Einzelpraxen aus dem Bereich der Kieferorthopädie sind, wurden wegen der anders gelagerten Rechtskonstruktionen nicht berücksichtigt (wie „My Smile” in Essen, „California Smile” in München-Bogenhausen, „A smile is forever” in Bad Hersfeld oder „For a better smile”, „Smile first” oder „Relax and Smile”). Der ehemalige Anbieter „Smile Me Up” aus Düsseldorf hatte im Frühjahr 2021 Insolvenz angemeldet.

Fazit

Verbraucherzentrale, 24. August 2021

Alle vier Anbieter sind in (mindestens) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Die Haftung ist also auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Bei DrSmile (Urban Technology GmbH), SmileDirectClub (SmileDirectClub DEU GmbH) und Ilovemysmile (Ilovemysmile GmbH) beträgt das Stammkapital jeweils 25.000 Euro. Bei der Sunshine Smile GmbH (PlusDental) sind es 65.951 Euro. Einzig bei Ilovemysmile wurde die GmbH durch eine Kieferorthopädin gegründet. Bei Plus-Dental, DrSmile sowie SmileDirectClub sind die Geschäftsführer keine Zahnärzte oder Kieferorthopäden. Bei DrSmile und Ilovemysmile müssen Patienten für eine Behandlung volljährig sein. PlusDental und SmileDirectClub behandeln ausdrücklich auch Minderjährige.

„Das kontakt-reduzierte Modell der untersuchten gewerblichen Aligner-Anbieter ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz problematisch. Vor allem sind die Webseiten der untersuchten Aligner-Anbieter längst nicht so transparent wie ihre Zahnschienen.”

Verbraucherzentrale

Hintergrund

Die gewerblichen Anbieter nutzen den Schönheitstrend zu geraden Zähnen intensiv als Geschäftsmodell und treiben die Kommerzialisierung der Kieferorthopädie beziehungsweise der Zahnmedizin weiter voran. Dabei unterliegen die Kapitalgesellschaften nicht den Kontrollmöglichkeiten der Zahnärztekammern. Ihre Werbung verstößt nach derzeitiger Rechtslage allerdings nicht mehr gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen (§ 9 HWG), denn das mittlerweile von den meisten Anbietern praktizierte Behandlungskonzept mit einer Eingangsuntersuchung und -beratung durch Partner-Zahnärzte vor Ort gilt nicht mehr als Fernbehandlung im Sinne des Gesetzes.

Marktprognose

Diese 11 Punkte sieht die Verbraucherzentrale kritisch

1. Mangelnde Kostenübersicht

Ein Preisvergleich ist tricky: Auf den ersten Blick sieht es so aus, als seien die stets hervorgehobenen Monatspreise günstiger als eine Einmalzahlung – tatsächlich sind sie am Ende aber teurer. Bei einem Anbieter (DrSmile) werden laut Verbraucherzentrale in der Werbung für die Finanzierungshilfe keine Gesamtbeträge angegeben; teilweise fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinses (DrSmile) oder des Sollzinssatzes (Ilovemysmile).

2. Rabatte als Lockmittel

Rabattangebote oder Felder mit „Jetzt starten”, „Termin buchen” oder „Behandlung starten” könnten Verbraucher zu voreiligen Vertragsabschlüssen verleiten. Besonders SmileDirectClub wirbt demnach stark mit Rabatten. Herkömmliche Zahnärzte sind dagegen an die Gebührenordnung gebunden und dürfen keine Pauschal- oder Schnäppchenpreise anbieten.

3. Einseitig positive Darstellung

Die Aligner-Behandlung werde bei allen vier Anbietern durchweg positiv dargestellt, auch durch ausschließlich positiven Bewertungen und Kundenmeinungen sowie die ausschließlich positiven Vorher-Nachher-Bilder auf Webseiten und Social Media. Dadurch könne bei Verbrauchern ein verzerrter Eindruck entstehen. Das gelte auch für die rein positiven Zitate von Kunden oder Patienten.

4. Nachteil Selbstabdruck

Ein Do-it-yourself-Abdruck koste extra und biete eine schlechtere Qualität als ein Scan in einer Praxis. Von den untersuchten Anbietern war diese Do-it-yourself-Variante im Untersuchungszeitraum demzufolge bei zwei von vier Firmen verfügbar (PlusDental und SmileDirectClub), danach nur noch bei einer (SmileDirectClub). Dies dürfte laut Verbraucherzentrale auch eine Konsequenz der Rechtslage und Rechtsprechung zur unzulässigen Werbung für ausschließlich in Fernbehandlung durchgeführte Zahnbegradigungen sein.

5. Risiko App

Mit der App-Nutzung stellen Verbraucher den Unternehmen sensible gesundheitsbezogene Daten zur Verfügung und erfüllen deren in § 630f BGB niedergelegte Pflicht zur Behandlungsdokumentation, hebt die Verbraucherzentrale hervor. Die Dokumentation der Behandlung werde somit auf die Patienten verlagert. Für diese sei zudem nicht nachvollziehbar, was mit den von ihnen übermittelten Daten geschieht und wie sie bei den gewerblichen Anbietern geschützt werden.

6. Unklare Vertrags- und Rechtsverhältnisse

Mit Ausnahme von Ilovemysmile war für Verbraucher demnach im Untersuchungszeitraum unklar, wer die behandelnden Partner-Zahnärzte oder -Kieferorthopäden sind. Bei SmileDirectClub wurden sogar zeitlich befristete Pop-up-Filialen als „SmileShops” präsentiert. „Mittlerweile haben die untersuchten Anbieter hier deutlich nachgebessert und immer mehr Partnerpraxen auf den Webseiten gelistet”, heißt es im Fazit.

Allerdings seien die Strukturen und das Kooperationsverhältnis zu den Zahnärzten undurchsichtig. Mal sei die Rede von Partnerpraxen, mal von Partnerzahnärzten, mal von Expertenteams. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Anbieter als reine Behandlungsvermittler auftreten, wie es bei DrSmile und Ilovemysmile der Fall ist (bei SmileDirectClub sei es nicht ersichtlich und PlusDental werde unmittelbarer Vertragspartner). Dann würden Vertragsvermittlung, Behandlungs- und Werkleistungen sowie Abrechnung jeweils von einer anderen Gesellschaft erbracht.

Außerdem sei der Schritt vom Eignungstest zum Vertragsabschluss vorab auf den Webseiten der untersuchten Anbieter nicht nachvollziehbar. All dies könne es Verbrauchern im Konfliktfall erschweren, einen Anspruch gegen die Behandelnden durchzusetzen.

7. Keine Kontrolle durch Berufsaufsicht

Die Aufsicht der Landeszahnärztekammern bezieht sich nur auf das jeweilige Kammermitglied, also auf die einzelnen Zahnärzte, nicht auf die GmbH. Ohne Erinnerung an den Namen der oder des Behandelnden seien Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in der Regel unmöglich. Die Unternehmen als solche unterliegen nicht der zahnärztlichen Standesaufsicht, sondern allenfalls der Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt, erinnert die Verbraucherzentrale.

Da drei der vier Unternehmen maßgeblich von Kapitalgesellschaften finanziert werden, liegen demzufolge hier aber stärkere Anreize vor, gewinnorientiert zu arbeiten, als es dem herkömmlichen Berufsbild der Zahnheilkunde entspricht. Dies wirke sich auch auf die Werbung aus, die bei niedergelassenen Zahnärzten von den Landeszahnärztekammern auf ihre Vereinbarkeit mit dem zahnärztlichen Berufsrecht hin überprüft und im Falle eines Verstoßes untersagt werden könnte.

8. Beschränkte Haftung

Im Falle eines Behandlungsfehlers oder bei Folgeschäden sei aufgrund der Organisation als GmbH bei allen Anbietern das Haftungsvermögen beschränkt, mit Ausnahme von PlusDental sogar jeweils auf lediglich 25.000 Euro. Im Falle von DrSmile komme durch die Vermittlungskonstruktion hinzu, dass die im Vordergrund agierende Urban Technology GmbH keinerlei Garantie und Haftung für die hergestellten Zahnschienen übernimmt und insoweit an die DZK Deutsche Zahnklinik GmbH verweist. Deren Funktion sei Verbrauchern jedoch ohne genaues Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bekannt.

9. Keine Streitschlichtung

Bis auf einen Anbieter finde sich in den AGB der Hinweis, man sei nicht bereit oder verpflichtet, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 VSBG). Für herkömmliche Praxen sei eine Streitschlichtung normalerweise über die Zahnärztekammern geregelt und für Patienten zugänglich. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Anlaufstelle für Beschwerden  Verbraucher im Konfliktfall schlechter stellen kann.

10. Hürden beim Widerruf

Zu Kündigungsrechten äußern sich alle vier Anbieter demnach nur im Kleingedruckten beziehungsweise in den AGB ihrer Websites. Zudem schließen sie alle das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge aus und damit die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zu lösen. „Tatsächlich aber handelt es sich bei den Alignern zwar um individuell angefertigte Produkte, aber nicht um einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag”, schreibt die Verbraucherzentrale. Der Schwerpunkt liege hier auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, also auf der werkvertraglichen Leistung, deshalb ist ein Ausschluss des Widerrufs aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht rechtens.

11. Verquickung von Gesundheit und Schönheitstrend

Wenn Anbieter wie PlusDental für „ein gesundes und schönes Lächeln” werben, werde ein Schönheitstrend mit einem Gesundheitsversprechen vermengt: „Eine korrekte Zahnstellung hat viele Vorteile: Mehr Selbstvertrauen, verbesserte Mundhygiene, Vorbeugung von Karies und Zahnfleischentzündungen.” Auch wenn die mentale beziehungsweise psychosoziale Gesundheit im Gesundheitsbegriff berücksichtigt wird: Dass gerade Zähne auch gesünder sind, sei wissenschaftlich nicht belegt.

Was sich ändern muss Die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz fordern

Gewerbliche Anbieter müssten zu gut sichtbarer medizinischer Aufklärung über Risiken und Alternativen schon auf der Webseite verpflichtet werden (entsprechend §§ 630c Abs. 2 und 630e Abs. 1 BGB).

Gesamtpreise müssten für eine informierte Entscheidung der Kund:innen konkret beziffert und gut sichtbar sein. 

Es müsse für Verbraucher klar ersichtlich sein, welche Person mit welcher Qualifikation in die Behandlung involviert und fachlich für diese verantwortlich ist.

Es müsse für Kunden klar ersichtlich sein, wer in der Firmenkonstruktion für die Behandlungsdokumentation zuständig ist und wie sie erfolgt.

Da die gewerblichen Anbieter mit einem telemedizinischen Angebot arbeiten und Verbraucherbeschwerden teilweise eine lange Antwortzeit oder fehlende Rückrufe zeigen, müsse für Kunden eine verlässliche direkte telefonische Erreichbarkeit mit angemessener Rückrufzeit gewährleistet sein.

 Die gewerblichen Anbieter, die selbst Vertragspartner werden oder an Leistungserbringer vermitteln, die selbst nicht haftpflichtversichert sind, müssten verpflichtet werden, entsprechend der Berufsordnung der Zahnärzte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Werbung der gewerblichen Anbieter für Zahnschienen müsse sich an standesrechtlichen Werbevorschriften der niedergelassenen Zahnärzteschaft orientieren. Die Vorschriften sollten zudem auch für Unternehmen gelten, die die beworbenen Leistungen selbst nicht erbringen. Auch strengere Regularien für medizinisch nicht notwendige kosmetische Zahnbegradigungen, wie es sie bereits im Heilmittelwerbegesetz für Schönheitsoperationen gibt, wären denkbar.

Das Projekt wird von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalzdurchgeführtund vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. Die Untersuchung basiert im Wesentlichen auf einer Webseiten-Analyse, insbesondere der AGB, der Kostenangaben und der Werbemaßnahmen. Ergänzend wurden Handelsregisterauszüge der Unternehmen angefordert und Beschwerden von Verbraucher:innen ausgewertet. Untersuchungszeitraum war von Februar bis April 2021. Kriterien für die Auswahl der zu untersuchenden Anbieter: Sie haben Niederlassungen in Deutschland; sie sind als GmbH organisiert und sie gehören zu den größten Anbietern mit nationaler oder sogar internationaler Reichweite.

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