GKV-Reform teils in Kraft

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Heute wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung verkündet. In wesentlichen Teilen tritt es Anfang 2015 in Kraft, manche Regelungen, etwa zum Qualitätsinstitut oder zum Schätzerkreis, gelten schon morgen beziehungsweise am 1. August.

„Unsere Gesellschaft wird älter, dadurch werden auch die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung langfristig steigen", sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. "Wenn wir auch weiterhin eine hochwertige Versorgung sicherstellen wollen, ohne die Krankenkassenmitglieder über Gebühr zu belasten, müssen wir die Finanzstruktur der gesetzliche Krankenversicherung nachhaltig festigen. Das tun wir mit diesem Gesetz."

Gröhe zufolge sichere die Regierung mit dem Gesetz einen "fairen Wettbewerb zwischen den Kassen und stärken die Qualität in der Versorgung. Davon profitieren auch die Versicherten".

Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

BeitragssatzZum 1. Januar 2015 wird der GKV- Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Durch die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags auf 7,3 Prozent soll verhindert werden, dass die Lohnzusatzkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, wird gestrichen.

Mehr Wettbewerb durch kassenindividuellen ZusatzbeitragMit dem neuen System erhalten die Kassen mehr Möglichkeiten ihre Beiträge selbst zu gestalten. Bisher mussten alle Kassen einen einheitlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent erheben, der allein von den Versicherten bezahlt wurde, zudem konnte ein pauschaler Zusatzbeitrag erhoben werden. Beides wird nun abgeschafft.

Sonderkündigungsrecht für Versicherte

Stattdessen kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. "Das erhöht den Anreiz im Wettbewerb, um Versicherten eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten" heißt es auf der Homepage des BMG.  Außerdem würden die Kassen dazu gebracht, ihre teilweise erheblichen finanziellen Reserven abzubauen und damit ihren Versicherten zugänglich zu machen: "Diese Mittel kommen also unmittelbar den Versicherten zugute."

Vollständiger EinkommensausgleichDamit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Krankenkassen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Alle Krankenkassen sollen dadurch in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleichgestellt werden. Außerdem will man den Anreiz entgegenwirken, im Wettbewerb Besserverdienende zu bevorzugen, um niedrigere Zusatzbeiträge veranschlagen zu können.

Mehr Transparenz beim ZusatzbeitragWenn gesetzliche Krankenkassen im neuen System einen Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen, müssen sie künftig ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben über ihr Sonderkündigungsrecht und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz informieren. Die Krankenkassen sind verpflichtet, in diesem Schreiben den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zu nennen.

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, hat die Kasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Darüber hinaus muss in dem Schreiben auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbands hingewiesen werden, aus der hervorgeht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe. Diese Übersicht hält der Kassenverband aktuell im Internet.  

Solidarausgleich komplett in der GKVDurch die einkommensabhängige Bemessung der Zusatzbeiträge erfolgt der Solidarausgleich künftig vollständig innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem soll das Gesetz sicherstellen, dass arme und sozial benachteiligte Menschen nicht sozial belastet werden. Von der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Trägern oder Einrichtungen wird auch der Zusatzbeitrag bezahlt.

Für Arbeitslosengeld II-Empfänger trägt der Bund die Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I, die den Zusatzbetrag bislang selbst tragen mussten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in Zukunft von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt.

BürokratieabbauDurch das Gesetz soll darüber hinaus Bürokratie abgebaut werden. Geringverdiener zahlen niedrigere Zusatzbeiträge als Besserverdiener. Dadurch werde auch der deutlich aufwendigere steuerfinanzierte Sozialausgleich überflüssig. Da durch das Gesetz der kassenindividuelle Zusatzbeitrag künftig prozentual direkt vom Gehalt oder der Rente abgezogen wird, entfalle das aufwendige Einzugs- und Ausgleichsverfahren des bisherigen Zusatzbeitrags. Kassen, die bisher Prämien an ihre Mitglieder ausgeschüttet haben, könnten ihre Mitglieder jetzt unbürokratischer durch niedrige Zusatzbeiträge entlasten.

Das neue QualitätsinstitutMit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gegründet. Das neue Qualitätsinstitut soll - in Form einer Stiftung und fachlich unabhängig - dem Gemeinsamen Bundesausschuss dauerhaft wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung liefern.

Damit sollen Maßnahmen ergriffen werden, "um vorhandene Defizite zu erkennen und die Behandlung gezielt zu verbessern". Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen, zum Beispiel durch Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen. Die Regelungen zum Qualitätsinstitut treten schon am 25. Juli 2014 in Kraft, damit das Instituts zügig aufgebaut werden kann.

Finanzielle Entlastung für HebammenUm Hebammen im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung ab dem 1. Juli 2014 finanziell zu entlasten, werden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, für Geburtshilfeleistungen, bei denen typischerweise nur wenige Geburten betreut werden, zusätzliche Mittel bereit zu stellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, durch die Haftpflichtprämien nicht überlastet werden.

Ab dem 1. Juli 2015 wird diese Übergangsregelung durch einen Sicherstellungszuschlag ersetzt, damit auch Hebammen, die wenige Geburten betreuen, die Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung bezahlen können. Hierfür müssen die Hebammen Qualitätsanforderungen erfüllen. "Dies", heißt es seitens des BMG, "ist eine wichtige Voraussetzung für eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe."

Diese zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen müssen bis zum 31. Dezember vorliegen. Damit werde sichergestellt, dass nunmehr zeitnah für alle Leistungen der Hebammenhilfe in Deutschland die notwendigen Qualitätsstandards gelten.

UPD: Fördersumme wird auf 9 Millionen Euro erhöhtMit dem Gesetz wird die Förderung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) auf 9 Millionen Euro erhöht. Die bundesweit 21 Beratungsstellen der UPD informieren vor Ort oder telefonisch zu gesundheitlichen, rechtlichen und psychosozialen Themen. Damit ließen sich sowohl die Personalressourcen als auch die Anzahl der Beratungsstellen ausweiten, um insbesondere die telefonische Erreichbarkeit der UPD zu verbessern. Die  Fördersumme ist ab dem 1. Januar 2016 vorgesehen.

Mehr Zeit zur Anpassung an das neue PEPP-EntgeltsystemDurch das Gesetz wird auch die Einführungsphase des neuen pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser (PEPP) um zwei Jahre verlängert. Damit stehe den Krankenhäusern mehr Zeit für notwendige Anpassungen zur Verfügung. Außerdem erhalten die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene dadurch die Gelegenheit zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems.

Dies bedeutet, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen auch in den Jahren 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden können, ob sie bereits das neue oder das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Verpflichtend angewendet werden muss das neue Vergütungssystems 2017.

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