Bundeszahnärztekammer zum Patientendatenschutz-Gesetz

Wichtiges Signal: "Datenschutz nur im eigenen Verantwortungsbereich"

ck/pm
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nur für ihre Praxis datenschutzrechtlich verantwortlich: Denn nur das ist beherrschbar, was sich tatsächlich innerhalb der Praxis beeinflussen lässt. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur heutigen Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendatenschutz-Gesetz, PDSG) hin.

Die BZÄK begrüße, dass sich der Gesetzgeber ihrer Forderung weitestgehend angenähert hat, die datenschutzrechtliche Verantwortung der Leistungserbringer vor dem Konnektor enden zu lassen.

Ein wichtiges Signal für die Akzeptanz der TI innerhalb der Zahnärzteschaft

„Für die Akzeptanz der Telematikinfrastruktur innerhalb der Zahnärzteschaft ist dies ein wichtiges und richtiges Signal“, betonte BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. „Es wird unter anderem klargestellt, dass die Praxisverantwortung lediglich für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten gilt. Ebenso ist die Klarstellung des Gesetzgebers zu begrüßen, dass Praxen mit weniger als 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auch nach dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelmäßig keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.“

Gleichwohl setze sich die BZÄK weiter dafür ein, den Zahnärztinnen und Zahnärzten keine weitergehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen aufzuerlegen, als sie der Datenschutz selbst vorschreibt. Die BZÄK lehne daher eine Ausweitung des Protokollierungszeitraums darüber, wer in welcher Weise auf personenbezogenen Daten bei TI-Anwendungen zugegriffen hat, von zwei auf drei Jahre ab.

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