Die KZBV zur heutigen Bundestagsanhörung zum PDSG

Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen

ck/pm
Bei aller grundsätzlichen Aufgeschlossenheit gegenüber der Digitalisierung werde die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auch beim Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu Datenservicestellen umfunktioniert werden.

Die KZBV begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, Digitalisierung und Datenschutz im Gesundheitswesen weiter zu stärken, sieht jedoch bei dem vorliegenden Entwurf erheblichen Änderungsbedarf - insbesondere bei den vorgesehenen Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Telematikinfrastruktur (TI) sowie den geplanten umfassenden Rechten der Versicherten zum Zugriff auf TI-Anwendungsdaten und Management der elektronischen Patientenakte (ePA) in Praxen.

„Wir sehen nach wie vor große Chancen darin, mit der sinnvollen Ausgestaltung der TI die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung zu optimieren, sicherer miteinander zu kommunizieren und Datenschutz und Datensicherheit verantwortungsbewusst und konsequent durchzusetzen", betont der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl-Georg Pochhammer.

Digitalisierung muss helfen, Bürokratie zu reduzieren statt neuen Aufwand zu erzeugen

"Bei aller grundsätzlichen Bereitschaft und Aufgeschlossenheit werden wir aber auch bei diesem Gesetz darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu Datenservicestellen umfunktioniert werden“, stellt Pochhammer klar. Digitalisierung müsse unter anderem dazu beitragen, Bürokratie zu bewältigen, statt neuen Aufwand durch verpflichtendes Datenmanagement zu erzeugen.

Das Anliegen des Gesetzgebers, ein hohes IT-Sicherheitsniveau in der Versorgung zu gewährleisten, werde von der KZBV geteilt. „Die Verantwortung für die Datensicherheit der Praxis-EDV und für den Internetanschluss liegt zunächst beim Praxisinhaber", bestätigt Pochhammer. "Dass die TI als solche sicher ist, dafür sind allerdings Hersteller und gematik verantwortlich."

Klarere Bestimmungen zur Haftung sind notwendig

In diesem Bereich müsse der Gesetzgeber noch klarere Bestimmungen zur Haftung in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz vorsehen, als das im Entwurf des PDSG bislang der Fall ist. "Zahnärztinnen und Zahnärzte sind für die bestimmungsgemäße Nutzung des Konnektors im Rahmen des Beherrschbaren zuständig, nicht aber für die Nutzung dezentraler TI-Komponenten. Unsere Verantwortung kann sich immer nur in der Praxis bis zum Konnektor selbst erstrecken - und nicht darüber hinaus!“, verdeutlichte Pochhammer.

An mehreren Stellen sehe das PDSG zudem vor, dass Versicherte in den Praxen Rechte zur Nutzung von Funktionalitäten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der TI haben sollen. Dazu gehöre etwa, dass dort auf Verlangen der Patienten Daten wie elektronische Medikationspläne oder Notfalldatensätze in der ePA eingesehen werden können oder gelöscht werden sollen.

Keine Zweckentfremdung der zahnärztlichen Praxisinfrastruktur!

„Das würde Zahnärztinnen und Zahnärzte mit zusätzlichen administrativen Pflichten belasten, die mit der Ausübung ihres Heilberufs nichts zu tun haben. Auch aufgrund des bürokratischen Aufwands für Behandlungsabläufe lehnen wir diese Zweckentfremdung zahnärztlicher Praxisinfrastruktur als Datenservice- oder Datenmanagementstellen ab. Vielmehr plädieren wir dafür, die Infrastruktur von Krankenkassen zur TI-Datenverarbeitung zu nutzen und auf zusätzliche Funktionalitäten auszuweiten.“

Im PDSG enthalten sei darüber hinaus die Vorgabe für eine – teils bis zu zwei Jahre zurückreichende – elektronische Protokollierung in Praxen. Diese soll Aufschluss darüber geben, wer auf TI-Anwendungen zugegriffen hat. „Diese ausufernde Pflicht in der angedachten Form ist unverhältnismäßig, unpraktikabel und unnötig, daher fordern wir eine versorgungsnahe und praxistaugliche Ausgestaltung der Regelung“, sagte Pochhammer.

Eine entsprechende technische Umsetzung wäre allenfalls durch eine aufwendige, kostenintensive Programmierung der Praxisverwaltungssysteme möglich. „KZBV und Berufsstand haben aber keine Befugnis dazu, PVS-Herstellern Vorschriften für eine Protokollierung zu machen, wie sie das PDSG vorsieht.“

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