KBV zu Coronavirus SARS-CoV-2

Aktuelle Informationen für Praxen im Umgang mit Patienten

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Praxis
In Deutschland steigt die Zahl der Infizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Auch die KBV hat relevante Informationen für Praxen im Umgang mit Patienten zusammengestellt.

1. Indikationskriterien zur Testung

Um das Ansteckungsrisiko zu verringern, werden die Indikationskriterien zur Testung auf das Virus ausgeweitet. Bislang übernahmen die Krankenkassen die Kosten für Tests nur bei Patienten, die entweder Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) genannten Risikogebiet waren, zum Beispiel in der chinesischen Stadt Wuhan oder in der italienischen Region Lombardei, und entsprechend Symptome aufwiesen. 

Mit der neuen Regelung, obliegt die Entscheidung den Ärzten, ob ein Patient getestet werden soll oder nicht. Als Orientierungshilfe dient das Schema des RKI zur Verdachtsabklärung, das auf den Internetseiten des Instituts und der KBV zu finden ist .

2. Patienten sollten im Verdachtsfall erst in der Praxis anrufen 

Patienten, die sich im Verdachtsfall an einen Arzt wenden, wird dringend geraten, zuerst in der Praxis anzurufen. Ärzten wird empfohlen, ihre Abläufe möglichst so zu organisieren, dass Verdachtsfälle nicht während der normalen Sprechzeit in die Praxis kommen. Sollte das dennoch der Fall sein, sind die Abläufe dieselben, wie bei anderen infektiösen Patienten.

3. Ärzte müssen nur begründete Verdachtsfälle melden

Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung - inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person - muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Montgomery warnt vor Panik

Um einen meldepflichtigen "begründeten Verdachtsfall" handelt es sich laut RKI, wenn die Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI genannten Risikogebiet gewesen ist und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweist. Alle anderen Verdachtsfälle sind nicht mehr zu melden.

4. Praxen müssen Fälle kennzeichnen

Wichtig ist außerdem: Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Dies ist wichtig für die Erstattung der  Behandlungskosten.

5. Organisation im Pandemiefall ist Ländersache!

Die Bundesregierung hat angesichts der Ausweitung der Infektionskrankheit einen Krisenstab eingerichtet. Auf einer Pressekonferenz teilten Innenminister Horst Seehofer und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit, dass der Krisenstab sich unter anderem damit beschäftigen werde, wie die weitere Ausbreitung des Virus minimiert werden kann. Auch Großveranstaltungen sollten dann auf den Prüfstand kommen.


Wie die medizinische Versorgung im Pandemiefall organisiert wird, ist Ländersache. So sollte in den Pandemieplänen geregelt sein, wo sich möglicherweise infizierte Patienten hinwenden oder Kranke behandelt werden. Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind dazu im Austausch mit den Gesundheitsministerien auf Bundes- und Landesebene.

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