Arbeitsgericht Siegburg

Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen

ck/pm
Praxis
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Der Infektionsschutz überwiege das Interesse des Klägers, außerdem bezweifelte das Gericht die Richtigkeit des Attests des Klägers.

Der Kläger arbeitet als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Beklagte ordnete zum 11. Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.

Das Attest enthielt keine Begründungen

Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung durchzusetzen; alternativ wollte er im Homeoffice arbeiten.

Der Gesundheits- und Infektionsschutz überwiegt

Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung der Richter überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste.

Die Kammer ging - wie auch das Oberverwaltungsgericht Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht SiegburgAz.: 4 Ga 18/20Urteil vom 16. Dezember 2020

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