Arbeitsgericht Aachen

Arbeitgeber können das Tragen von Gelnägeln untersagen

nb/pm
Praxis
Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen von langen, künstlichen und lackierten Fin­gernägeln aus Hygienegründen verbieten dürfen. Geklagt hatte die Angestellte eines Altenheims.

Die Klägerin war mit der Anweisung ihrer Chefin, die ihr das Tragen von Gelnägeln im Dienst untersagte, nicht einverstanden und zog vor das Arbeitsgericht Aachen.

Sie machte dabei geltend, dass die Dienstanweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Chefin des Altenheims verwies jedoch darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

Auf künstlichen Nägeln ist die Bakteriendichte höher!

Wie das Arbeitsgericht Aachen jetzt mitteilte, hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts muss das Interesse der Angestellten an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.

Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten (siehe Kapitel 11 der KRINKO-Empfehlung des RKI:

"Nagellack ist nicht zulässig (…). Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig (…)")

Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

„Die Voraussetzungen für eine effektive Händedesinfektion sind nur z.T. untersucht und leiten sich überwiegend aus der hygienischen Risikobewertung ab. Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind mit sichtbar sauberen Händen und Fingernägeln zu betreten. (…) Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungutalen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen.

Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägel zunimmt. Obwohl der Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheitswesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind. Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen.

Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für NI (nosokomiale Infektionen) bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden. (…)"

Arbeitsgericht AachenAz.: 1 CA 1909/18Urteil vom 21. Februar 2019

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