Urlaubs­ansprüche

Bei Langzeit­erkrankten muss der Arbeitgeber nicht über Verfallfristen informieren

sg
Praxis
Arbeitgeber müssen ihre Angestellten darüber informieren, wenn sie ihren Urlaub bis zum Jahresende nehmen müssen. Dies gilt aber nicht bei Langzeit­erkrankten, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Mit­arbeiterin eines Kranken­hauses, die wegen einer Erkrankung seit 2017 arbeitsunfähig war. Daher konnte sie ihren gesamten Urlaub in dem Jahr nicht nehmen. Ende 2018 verlangte sie von ihrem Arbeitgeber eine Auszahlung des Urlaubs­, was dieser verweigerte. Daraufhin klagte die Frau.

Sie war der Auffassung, ihr Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht verfallen, da die Klinik es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen.

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2019 erlischt der Urlaubsanspruch nur dann am Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über die Verfallfristen belehrt und dieser den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Die Belehrung macht bei Langzeiterkrankten keinen Sinn

Nachdem bereits das Arbeits­gericht Paderborn gegen die Beschäftigte entschied, schloss sich auch das LAG Hamm dem Urteil der Vorgängerinstanz an. Die Regelung des BAG greife in diesem Fall nicht, so die Richter. Bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern entfällt die Informationspflicht des Arbeitgebers, da es ihm  wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht möglich sei, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer könne auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, ihn wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht antreten, entschied das Gericht.

Eine Belehrung des Arbeitgebers ergebe somit nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer in der Lage sei, darauf zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies sei im Falle einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fa

Eine Belehrungspflicht bestehe erst dann wieder, wenn der langfristig erkrankte Mitarbeiter die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und in der Lage sei, den Urlaub anzutreten. Bleibe er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, verbleibe es bei dem Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, ohne dass eine vorherige Belehrung des Arbeitgebers erfolgen müsse.

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 5 Sa 676/1Urteil vom 24. Juli 2019

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