Sozialgericht Karlsruhe

Bestehende Parodontitis schließt Anspruch auf ZE bei Arbeitsunfall nicht aus

sg/pm
Praxis
Nach einem Arbeitsunfall besteht auch dann ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch die Berufs­genossen­schaft, wenn eine Parodontitis vorliegt, sofern sie nicht zu einem baldigen Verlust der Zähne geführt hätte, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall erlitt die Klägerin bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen Arbeitsunfall: Ein Paket fiel von oben auf ihr Gesicht. Die dabei erlittenen Prellungen führten zunächst nicht zu ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit.

Einige Wochen später entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen; die Zähne 24 und 26 mussten gezogen werden.

Die Klägerin begehrte von der zuständigen Berufsgenossenschaft unter Vorlage eines von ihrem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer von Zahn 23 auf Zahn 27. Dies lehnte die beklagte Versicherung, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes, ab. Begründung: Bei der Klägerin bestehe eine fortgeschrittene Parodontitis und die Zähne 24 und 26 seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen.

Für den Zahnschaden war der Unfall wesentlich

Die deswegen am Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg: Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden hatte.

Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahnes vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur notwendigen Extraktion der Zähne 24 und 26 geführt hatten.

Der Parodontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass der Unfall dahinter zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Für den Zahnschaden sei der Unfall wesentlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

SG KarlsruheAz.: S 15 U 3746/16Urteil vom 17. Dezember 2018

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.