Verwaltungsgericht Münster

Bleaching-Werbung mit Preisbeispielen ist gestattet!

nb/pm
Praxis
Weil ein Zahnarzt auf seiner Webseite Bleaching-Leistungen mit Preisbeispielen beworben hatte, wurde ihm die Werbung von der Zahnärztekammer untersagt - das Verwaltungsgericht Münster sieht das anders.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Musterberufsordnung (MBO) sind dem Zahnarzt "sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet", während ihm gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 MBO eine "berufswidrige Werbung untersagt" ist.

Berufswidrig ist demnach insbesondere "eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung" (§ 21 Abs. 1 Satz 3 MBO). "Bei der Bewertung der Werbemaßnahme ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten abzustellen."

Die zuständige Zahnärztekammer sah diesen Sachverhalt gegeben und rügte einen Zahnarzt wegen berufswidriger Werbung: Der Praxischef hatte auf seiner Webseite unter anderem mit Preisbeispielen für unterschiedliche Bleaching-Behandlungen geworben. Die "Standardbehandlung in der Praxis" pries er "bereits ab 129 Euro" an, die "Home-Behandlung ab 199 Euro". Eine "Premium-Behandlung" (Bleaching in der Praxis inklusive professionelle Zahnreinigung) seien "ab 179 Euro" und die "Deluxe-Behandlung" (Bleaching in der Praxis inklusive professionelle Zahnreinigung plus Schienen und Gel für das Home-Bleaching) seien "ab 349 Euro" zu erhalten.

Außerdem hatte der Zahnarzt auf seiner Homepage darauf hingewiesen, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgt und es sich bei der Behandlung um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet ist.

Kammer beanstandet "unzulässiges Werben mit Festpreisen und  anpreisender Werbung"

Laut Zahnärztekammer liegt hier ein unzulässiges Werben mit Festpreisen und einer anpreisenden Werbung vor. Sie erteilte dem Zahnarzt eine berufsrechtliche Rüge, verbunden mir einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, und untersagte ihm die Werbung.

Gericht widerspricht: "Preisangabe der kosmetischen zahnärztlichen Behandlung ist zentraler Teil der Leistung!"

Das Verwaltungsgericht Münster dagegen sieht die Informationen über das Bleaching als "interessengerecht und sachangemessen" an. Die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf Verlangen sei nicht zu beanstanden, da die Höhe des zu erwartenden Preises "einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung sei", urteilten die Richter.

Dies gelte umso mehr, wenn für die zahnärztliche Behandlung – wie beim Bleaching – entsprechende Gebührenpositionen in der GOZ nicht vorhanden sind. Durch die Angabe der Preise "ab" einem genannten Betrag sei für den verständigen Patienten auch auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen beginnend ab einem Betrag erhalten werden können.

Verwaltungsgericht MünsterAz.: 5 K 4424/17Urteil vom 22.11.2017

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