Juristische Bewertung der Bundeszahnärztekammer

BZÄK: Zahnarztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld!

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Praxis
Nach Einschätzung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben Zahnarztpraxen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie hält die Handlungsweise der Agenturen für Arbeit für rechtsfehlerhaft.

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte fragen nach der Möglichkeit von Kurzarbeit. Allein die Zugehörigkeit des Betriebs zu freiberuflichen Tätigkeiten schließt laut BZÄK den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht aus. Diese Erleichterungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März in Kraft:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.

  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (vorher ein Drittel) von Arbeitsausfall betroffen, kann die Zahnarztpraxis bei der Agentur für Arbeit für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.

  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Zahnarztpraxen können demnach die Kurzarbeit unter den erleichterten Voraussetzungen beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kurzarbeit obliegt der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit. Detallierte Infos der BZÄK zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier .

Handlungsweise der Agenturen für Arbeit ist offenkundig rechtsfehlerhaft

Hinweis der Bundeszahnärztekammer zu der Praxis der Bundesagentur für Arbeit

Bundeszahnärztekammer, 5. Mai 2020

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