Nach BGH-Urteil

jameda ändert Geschäftsmodell zur Vermeidung von Profil-Löschungen

Matthias Hechler
Praxis
Der Bundesgerichtshof hatte am 20. Februar entschieden, dass das Arztbewertungsportal jameda das Profil einer Kölner Dermatologin löschen muss – jetzt folgte die Urteilsbegründung. Ein juristischer Kommentar.

Die Bundesrichter hatten sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt von jameda die Löschung seines dortigen Arztprofils fordern kann. Bereits im Jahre 2014 hatte ein Arzt vergeblich auf Löschung seines jameda-Profils geklagt (BGH, Urteil vom 23.9.2014 - VI ZR 358/13). Diesmal gab der Bundesgerichtshof allerdings der klagenden Ärztin Recht. Diese hatte ihr Löschbegehren auf eine Ungleichbehandlung von zahlenden und nicht zahlenden Ärzten durch Werbeeinblendungen von Konkurrenten gestützt und forderte deshalb die Löschung aus jameda. Zu Recht, meinte der Bundesgerichtshof.

Ärztin fühlt sich durch Werbeeinblendungen verletzt

Der Bundesgerichtshof musste deshalb erneut (BGH, Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17) über das Löschungsverlangen entscheiden, weil der Vortrag der Ärztin einen entscheidenden neuen Gesichtspunkt enthielt, der in das Verfahren von 2014 nicht eingebracht wurde. So nutzte jameda die kostenlosen Profile für Werbeeinblendungen von Premium-Kunden mit derselben Fachrichtung aus der näheren Umgebung. Diese Werbeeinblendungen erschienen auf den Profilen zahlender Ärzte mit jameda-„Premium-Paket“ nicht.

Werbeeinblendungen verletzten Neutralitätspflicht

Wie bereits im Verfahren von 2014 war auch diesmal entscheidend, wessen Interesse schutzwürdiger ist: Das Grundrecht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung oder das Grundrecht von jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit. Diesmal entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Rechte der Ärztin. Denn die mit den örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell von jameda nicht vertrauten Internetnutzer könnten meinen, dass Premium-Kunden mangels Werbeeinblendung von Konkurrenten über keinen örtlichen Konkurrenten verfügen, was nicht zutrifft. Durch dieses Geschäftsmodell wolle jameda die unfreiwillig gelisteten Ärzte gezielt zum Abschluss von kostenintensiven „Premium“-Paketen bewegen. Hierdurch verlasse jameda die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Die ungleiche Werbeeinblendung sei ein verdeckter Vorteil der zahlenden Ärzte. Folglich überwiege das Grundrecht der Ärztin. Diese könne Löschung ihrer Daten und somit ihres gesamten Profils aus jameda verlangen.

Nur ein Pyrrhussieg

Die Freude der Ärztin währte allerdings nicht lange: Sofort nach Verkündigung des Urteils änderte jameda sein Geschäftsmodell und schaltete die gerügten Werbeeinblendungen auch bei Ärzten ohne Premium-Paket ab. Die Ärztin ist somit nach wie vor bei jameda gelistet und zur Bewertung freigegeben. Selbstverständlich kann sie sich, wie jeder Arzt, gegen rechtswidrige Bewertungen wehren, jedoch keine Löschung des jameda-Profils mehr verlangen.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.