Tauschen Sie den eHBA bis Ende Juni aus!
Der Termin rückt näher und nach Auskunft der gematik ist keine Fristverlängerung zu erwarten. Die zu tauschenden Karten werden ab 1. Juli 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der Karteninhaberinnen und -inhaber. Ein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten ist dann nicht mehr möglich.
Bis Ende Juni müssen alle eHBAs der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier:
alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden sowie
alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Start: Die Maßnahmen der oben genannten Anbieter laufen seit Mitte 2025 (G2-Kartentausch) beziehungsweise Dezember 2025 (Idemia-Kartentausch).
Kommunikation: Anschreiben erfolgt per E-Mail und gegebenenfalls Post.
Austausch: Bis spätestens 30.06.2026. Es muss ausreichend Zeit für die Kartenbestellung eingeplant werden.
Sperrung: „Altkarten“ werden abhängig vom Anbieter eine gewisse Zeit nach Austausch, spätestens jedoch zum 30.06.2026 deaktiviert.
Kosten: Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral. Für betroffene Kunden von D-Trust: Sofern der eHBA getauscht werden muss und noch länger als ein Jahr Restlaufzeit hat oder bei Umzug, muss vor der Bestellung der Support von D-Trust kontaktiert werden. Dort erhält man auf die Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.
Warum ist der Austausch wichtig? Nur mit einem gültigen eHBA können Zahnärzte weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beziehungsweise E-Rezept, EBZ und eAU nutzen. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 01. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezept, EBZ und eAU mehr möglich.
Was bedeutet das für Zahnarztpraxen?
Die meisten betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind bereits tätig geworden. Jedoch fehlt den Anbietern von zahlreichen Kunden eine Rückmeldung. Diese sollten bei Bedarf dringend handeln.
Sofern Zahnärztinnen und Zahnärzte von Ihrem Anbieter eine entsprechende Aufforderung erhalten haben, sollten sie schnellstmöglich reagieren. Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben. Sofern sich keine wesentlichen Kundendaten geändert haben, ist ein vereinfachtes Austauschverfahren vorgesehen. Es muss ausreichend Zeit für die Kartenbestellung eingeplant werden.
Jochen Gottsmann
Projektleiter für den eZahnarztausweis bei der Bundeszahnärztekammer








